Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/124: Öffentliches Register über die Freisetzung von Schadstoffen · 15 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: F165-0482
d. Die Menge des Sonderabfalls, die im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Betrieb
hinaus transferiert wurde, falls sie 2 Tonnen überstieg. Mit „R“ oder „D“ ist anzugeben, ob der Abfall für die Verwertung oder Beseitigung gemäss Anhang 3 bestimmt war. Für die Überwachung des grenzüberschreitenden Transfers von Sonderabfall sind zusätzlich Name und Adresse des Abnehmers sowie der Ort der Verwertung beziehungsweise Beseitigung anzugeben. In den Mengenangaben müssen auch Mengen enthalten sein, die durch ausserordentliche Ereignisse angefallen sind.
e. Die Menge des anderen Abfalls, die im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Betrieb
hinaus transferiert wurde, falls sie 2000 Tonnen überstieg. Mit „R“ oder „D“ ist anzugeben, ob der Abfall für die Verwertung oder Beseitigung gemäss Anhang 3 bestimmt war. In den Mengenangaben müssen auch Mengen enthalten sein, die durch ausserordentliche Ereignisse angefallen sind.
f. Die Menge des im vorangegangenen Kalenderjahr in Abwasser transferierten
Schadstoffs über dem Schwellenwert für Wasser gemäss Anhang 2. Zudem ist die Nummer des Schadstoffs gemäss Anhang 2 erste Spalte anzugeben. Die Mengenangaben umfassen auch Schadstoffe in Abwasser, die durch ausserordentliche Ereignisse angefallen sind.
g. Die Angaben nach den Buchstaben c bis f sind mit dem Hinweis zu spezifizieren, ob die
Methode zur Bestimmung der Mengen auf Messungen, Berechnungen oder Schätzungen beruhen. Bei Messungen ist die Analysenmethode anzugeben; die Messungen sollen auf effektiven meist kontinuierlichen Messungen von Schadstoffkonzentrationen basieren. Für Berechnungen ist die Methode anzugeben; möglich sind Modellrechungen, Massenbilanzierungen, Berechnung von Emissionsfaktoren und ähnliche Methoden. Schätzungen sollen durch Fachleute erfolgen und basieren in der Regel auf der Einschätzung von Daten wie physikalisch-chemischen Eigenschaften, Monitoring oder Prozessbeurteilung. Anleitungen über Techniken zur Schätzung von Freisetzungen wurden von der OECD publiziert („Resource Compendium of PRTR Release Estimation Techniques Part 1 : Summary of Point Source Techniques ; Part 2 : Summary of Diffuse Source Techniques; Part 3 : Summary of Techniques for off-site transfers“).
Enthalten die Mengenangaben nach den Buchstaben c bis f auch Mengen auf Grund ausserordentlicher Ereignisse, so ist es dem Betrieb freigestellt, ob er die bei diesen Ereignissen freigesetzten Mengen separat ausweisen will. In der Gesamtmenge des freigesetzten Schadstoffs müssen diese Mengen jedoch in jedem Fall enthalten sein.
Absatz 2: Die Informationen über die Freisetzung und den Transfer sollen soweit angemessen mit einer international anerkannten Methode erhoben werden. Die Verwendung einer international anerkannten Methode zur Messung, Berechnung oder Schätzung dient der internationalen Vergleichbarkeit der Daten. Zweckdienliche Messmethoden, die sich seit längerer Zeit bewährt haben, werden üblicherweise akzeptiert.
Absatz 3: Die direkte elektronische Eingabe der Informationen im vorgegebenen Format in die vom BAFU betriebene nicht-öffentliche Datenbank verringert den administrativen Aufwand. Falls ein Betrieb nicht über die Voraussetzungen verfügt, um in der gewünschten Art zu melden, kann mit dem BAFU eine andere Lösung vereinbart werden (z.B. Angaben auf Excel-Sheets oder Papierformulare).
Artikel 6 Aufbewahrungspflicht
10/15 267/2006-01825/06/50/03/F165-0482