Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/124: Öffentliches Register über die Freisetzung von Schadstoffen · 15 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: F165-0482
3 Erläuterung der einzelnen Bestimmungen
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich
Absatz 1: Die PRTR-Verordnung bezweckt, den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über die Freisetzung von Schadstoffen und den Transfer von Abfällen und Schadstoffen in Abwasser mittels eines im Internet publizierten Registers sicher zu stellen. Damit soll der Öffentlichkeit der Zugang zu aktueller Information über die Umweltbelastung und die Beteiligung an umweltbezogenen Entscheidungsverfahren erleichtert werden. Wie sich bei einigen im Ausland eingeführten PRTRs gezeigt hat, leistet ein PRTR einen Beitrag zur Vermeidung und Verminderung der Umweltbelastung.
Ein PRTR ermöglicht den Betrieben einen Beitrag zu einer geringeren Umweltbelastung zu leisten, Transparenz zu schaffen, Entscheidungsgrundlagen für das Management zur Verfügung zu stellen, die Ökoeffizienz und Produktivität zu verbessern sowie gesellschaftliche Verantwortung gegenüber Mitarbeitern und der Öffentlichkeit wahrzunehmen.
Ein PRTR stellt zudem den Behörden ein Mittel zur Verfügung, um Entstehung, Freisetzung und Schicksal von Schadstoffen im Verlaufe der Zeit zu verfolgen. Es ermöglicht, nationale Umweltziele festzulegen und die Erreichung dieser Ziele objektiv zu überprüfen.
Absatz 2: In Anhang 1 der Verordnung sind abschliessend alle Branchen aufgeführt, die unter die Verordnung fallen können. Betroffen sind insbesondere Betriebe folgender Bereiche:
- Energiesektor,
- Herstellung und Verarbeitung von Metallen,
- Mineral verarbeitende Industrie,
- Chemische Industrie,
- Abfall- und Abwasserwirtschaft,
- Papier und Holzindustrie,
- Intensivhaltung und Aquakultur,
- tierische und pflanzliche Produkte aus dem Lebensmittel-und Getränkesektor.
Artikel 2 Begriffe
Die Begriffsumschreibungen basieren grundsätzlich auf Artikel 2 des PRTR-Protokolls der UNECE, wurden aber an die in der schweizerischen Gesetzgebungspraxis üblichen Begriffe angepasst. So entspricht beispielsweise der Begriff "Abwasser" in Buchstabe g dem im Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 (SR 814.20) definierten Begriff und umfasst das durch industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser. Als gefährlicher Abfall nach dem Protokoll gilt „Sonderabfall“ (Bst. h) im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (SR 814.610).
7/15 267/2006-01825/06/50/03/F165-0482