Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/124: Öffentliches Register über die Freisetzung von Schadstoffen · 15 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: F165-0482
f) Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis. Mit der Bekanntgabe sollen keine berechtigten wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt werden.
Absatz 3: Sollen Informationen vertraulich behandelt werden, so müssen die Angaben bezeichnet werden, die vertraulich behandelt werden sollen. Zudem ist zu begründen, warum das geltend gemachte Interesse das Interesse an der Veröffentlichung überwiegt. In begründeten Fällen kann beispielsweise beantragt werden, allgemeine Formulierungen anstelle der konkreten Daten anzugeben, beispielsweise Informationen über eine Schadstoffgruppe und nicht über einen einzelnen Schadstoff.
Absatz 4: Das BAFU beurteilt die Angaben, deren Vertraulichkeit verlangt wird. Dabei wird geprüft, ob das geltend gemachte Interesse des Betriebs an einer vertraulichen Behandlung das Interesse der Öffentlichkeit an einer Publikation überwiegt. Weicht die Beurteilung des BAFU vom Antrag der Gesuchstellerin ab, so hört es diese vor seinem Entscheid an.
Informationen, die bereits öffentlich verfügbar sind, werden nicht vertraulich behandelt.
Absatz 5: Für vertrauliche Informationen ist im Register der Typ der Information und der Grund für die Vertraulichkeit festzuhalten.
Artikel 10 Überprüfung der Daten
Absatz 1: Die Qualität der gemeldeten Daten ist für das PRTR von grosser Bedeutung. An erster Stelle hat dafür die Inhaberin eines Betriebs zu sorgen, indem sie selber vor der Meldung die Richtigkeit ihrer Informationen kritisch prüft. Diese Verantwortung kann ihr nicht durch die nachfolgenden Schritte abgenommen werden.
Zu diesen weiteren Schritten gehört soweit möglich die Überprüfung auf die Plausibilität der Daten durch elektronische Mittel. Die Kantonsbehörden überprüfen dann die Qualität der Meldungen der Betriebe in ihrem Kanton, zu denen sie Zugang auf der nicht-öffentlichen Datenbank haben. Das BAFU übernimmt die Schlusskontrolle.
Absatz 2: Die Qualität der gemeldeten Daten wird durch die Kantone insbesondere hinsichtlich ihrer Vollständigkeit, Konsistenz und Glaubwürdigkeit überprüft. Zudem werden auch Aspekte der Aktualität, des Unsicherheitsgrads, der Vergleichbarkeit, der Kohärenz und der Transparenz in Betracht gezogen werden. Für die Überprüfung werden etwaige von der UNECE für das PRTR-Protokoll entwickelte Richtlinien oder solche der OECD als Standard dienen.
Absatz 3: Falls die Überprüfungen Anlass zu Unklarheiten oder Beanstandungen geben, so informiert der kontrollierende Kanton das BAFU bis spätestens 3 Monate nach Ablauf des Meldedatums der Betriebe. Das BAFU wird mit dem betroffenen Betrieb umgehend Kontakt aufnehmen, die Unklarheiten zusammen mit der kantonalen Stelle klären und dem Betrieb nötigenfalls die Möglichkeit einräumen, seine Meldung zu ergänzen oder verbessern.
Falls keine Einigung mit den Betrieben über die Qualität der einzureichenden Daten erreicht wird, verfügt das BAFU die erforderlichen Massnahmen.
Artikel 11 Beratung der Öffentlichkeit
Das BAFU fördert die Bekanntheit des PRTR in der Öffentlichkeit und stellt sicher, dass die Öffentlichkeit Unterstützung und Anleitung erhält, um auf das Register zuzugreifen und die
13/15 267/2006-01825/06/50/03/F165-0482