Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/124: Öffentliches Register über die Freisetzung von Schadstoffen · 15 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: F165-0482
darin enthaltenen Informationen zu verstehen und zu nutzen. Um der Öffentlichkeit die Möglichkeit zu geben, aktiv an der Entwicklung des PRTR mitzuwirken, informiert das BAFU periodisch über vorgesehene Anpassungen oder Änderungen und prüft allfällige Verbesserungsvorschläge.
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Artikel 12 Übergangsbestimmung
Das erste Berichtsjahr für die Betriebe soll 2007 sein. Daraus ergibt sich auf Grund von Artikel 4 Absatz 1, dass die erste Meldung bis spätestens am 1. Juli 2008 eingereicht werden muss.
Artikel 13 Inkrafttreten
Die Verordnung über das PRTR soll Ende 2006 in Kraft treten.
Erläuterungen zu den Anhängen
Die Anhänge 1 und 2 der PRTR-Verordnung übernehmen die Vorgaben des PRTR-Protokolls ohne materielle Änderungen. Die Verordnung stimmt deshalb vollständig mit dem Protokoll überein. Die Verordnung enthält somit auch Anlagen oder Schadstoffe, die es zurzeit in der Schweiz nicht gibt, die jedoch in der Zukunft vorhanden sein können.
Anhang 1 Anlagen mit Kapazitätsschwellenwerten
Anhang 1 listet alle Anlagen beziehungsweise Tätigkeiten auf, die meldepflichtig sind. Für einzelne Anlagen besteht erst dann eine Meldepflicht, wenn der angegebene Kapazitätsschwellenwert überschritten wird.
Unter Kapazitäten versteht man die aktuellen im Berichtsjahr genutzten Kapazitäten und nicht die theoretisch im 3-Schichtbetrieb maximal möglichen Kapazitäten.
Anhang 2 Schadstoffe mit Schwellenwerten
Anhang 2 listet die 86 Schadstoffe oder Schadstoffgruppen auf, die bei Überschreitung der Schwellenwerte gemeldet werden müssen. Die Schwellenwerte bezüglich Wasser gelten sowohl für die direkte Einleitung von Schadstoffen ins Wasser als auch für die Einleitung von Schadstoffen in Abwasser, das für die Abwasserreinigung bestimmt ist. Wo an Stelle eines Schwellenwerts ein waagrechter Strich eingefügt ist, ist für die Freisetzung in dieses Umweltmedium keine Meldung erforderlich; eine Freisetzung in dieses Umweltmedium gilt entweder als unwahrscheinlich oder nicht umweltrelevant.
Die Nummer des Schadstoffs (1. Spalte z.B. 16 für Halone) ist nach Artikel 5, Absatz 1 Buchstabe c in der Meldung anzugeben, um eine eindeutige Zuordnung des Schadstoffs sicherzustellen. Nicht zu melden ist die CAS-Nummer des Schadstoffs (2. Spalte), welche lediglich der genauen Identifikation gemäss Chemical Abstracts Service dient.
14/15 267/2006-01825/06/50/03/F165-0482