Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/124: Öffentliches Register über die Freisetzung von Schadstoffen · 15 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: F165-0482
Die Begriffe der „Teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKWs)“ (Nr. 4) und der „Perfluorierten Kohlenwasserstoffe (PFKWs) (Nr. 9) sind im Anhang 1.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) vom 18. Mai 2005 (SR 814.81) festgelegt.
Die Begriffe der ozonschichtabbauenden Stoffe „Teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKWs)“ (Nr. 14), „Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKWs)“ (Nr. 15) und „Halone“ (Nr. 16) sind im Anhang 1.4 der ChemRRV festgelegt.
Sämtliche Metalle (Nr. 17 – 24) werden als Gesamtmenge des Elements in allen chemischen Formen, die in der Freisetzung enthalten sind, gemeldet.
Unter den „halogenierten organischen Verbindungen“ (Nr. 40) werden diejenigen verstanden, die von Aktivkohle absorbiert werden können, ausgedrückt als Chlorid. (Summenparameter AOX: absorbierbare organische Halogene)
„Dioxine und Furane“ (Nr. 47) werden als Toxizitätsäquivalente (Teq) in Relation zum toxischsten Vertreter dieser Substanzklasse 2,3,7,8-TCDD ausgedrückt.
„Bromierte Diphenylether (PBDE)“ (Nr. 63) beinhalten die Gesamtmenge der folgenden Diphenylether: Pentabromdiphenylether (PentaBDE), Octabromdiphenylether (OctaBDE) und Decabromdiphenylether (DecaBDE). (Anhang 1.9 der ChemRRV)
„Phenole“ (Nr. 71) werden als Gesamtmenge der Phenole und der substituierten einfachen Phenole, ausgedrückt als Gesamtkohlenstoff, gemeldet.
„Xylole“ (Nr. 78) beinhalten die Gesamtmenge von Ortho-Xylol, Meta-Xylol und Para-Xylol.
Anhang 3 Beseitigungs- und Verwertungsverfahren
Anhang 3 führt die Beseitigungs- und Verwertungsverfahren gemäss Basler Konvention auf, verzichtet aber auf eine Nummerierung. Beseitigungs- und Verwertungsverfahren gemäss PRTR-Protokoll, die in der Schweiz verboten sind, sind nicht aufgeführt.
15/15 267/2006-01825/06/50/03/F165-0482