Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/124: Öffentliches Register über die Freisetzung von Schadstoffen · 15 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: F165-0482

2. Abschnitt Aufgaben der Betriebsinhaberin

Artikel 3 Sorgfaltspflicht

Um die Öffentlichkeit auch sachgerecht zu informieren, hat die Inhaberin eines Betriebs die Qualität der gemeldeten Daten sicher zu stellen. Die gelieferten Daten müssen aktuell, plausibel und aussagekräftig sein. Die meldepflichtigen Freisetzungen und Transfers sind vollständig zu erfassen, sie müssen auf einheitlichen Definitionen und Methoden für die Bestimmung beruhen und mit Daten aus früheren Meldeperioden konsistent sein.

Artikel 4 Meldepflicht

Absatz 1: Jede Inhaberin eines Betriebs nach Artikel 1 Absatz 2 (Betriebe mit Anlagen nach Anhang 1) meldet dem BAFU jährlich bis 1. Juli seine Daten für das Vorjahr, falls sie eine der Bedingungen der Buchstaben a – d erfüllt.

Meldepflichtig ist sie somit (Buchstabe a), wenn sie einen oder mehrere der insgesamt 86 in Anhang 2 aufgeführten Schadstoffe in Luft, Wasser oder Boden über den entsprechenden Schwellenwerten freisetzt. Die Meldung beschränkt sich auf diejenigen Schadstoffe, welche die Schwellenwerte überschreiten. Alle Schadstoffe, die nicht oder nur in Mengen unter dem entsprechenden Schwellenwert freigesetzt werden, müssen nicht gemeldet werden.

Die in der Verordnung angegebenen Schwellenwerte wurden dem PRTR-Protokoll entnommen und für dieses dem Gefährdungspotenzial der Schadstoffe entsprechend festgelegt. Schadstoffe sind unter anderen Treibhausgase, Ozonschicht abbauende Stoffe, Schwermetalle, Pestizide, sauren Regen verursachende Gase und persistente organische Schadstoffe. Der Verordnungsentwurf hat die Vorgaben des Protokolls in Anhang 1 und 2 unverändert übernommen.

Die PRTR-Verordnung findet mit den Buchstaben b und c auch Anwendung auf Betriebe, die Sonderabfälle in Mengen über 2 Tonnen pro Jahr oder andere Abfälle in Mengen über 2000 Tonnen pro Jahr aus ihrem Betrieb hinaus zur Verwertung oder Beseitigung transferieren. Die Schweiz wie auch die EU hat sich für diese Variante im UNECE PRTR-Protokolls entschieden, da die Schadstoff-spezifische Erfassung der Daten sehr schwierig und aufwändig sein kann.

Betroffen sind schliesslich auch Betriebe, die einen oder mehrere der 86 in Anhang 2 aufgeführten Schadstoffe in Abwasser transferieren, falls die Schwellenwerte für Wasser nach Anhang 2 überschritten werden (Buchstabe d).

Absatz 2: Betriebe, die dem BAFU Informationen nach Artikel 5 Absatz 1 bereits auf Grund anderer Rechtserlasse geliefert haben, können das BAFU ermächtigen, diese in die Datenbank einzutragen. Die Ermächtigung hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Das BAFU führt eine Liste der aufgrund anderer Rechtserlasse erhobenen Informationen, die für eine Übertragung in die Datenbank nach Artikel 5 Absatz 3 geeignet sind.

8/15 267/2006-01825/06/50/03/F165-0482