Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/124: Öffentliches Register über die Freisetzung von Schadstoffen · 15 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: F165-0482
Abb. 2: Das folgende Ablaufschema ermöglicht, zu entscheiden, ob ein Betrieb
meldepflichtig ist:
11 Betroffene BranchenBetroffene Branchen
NeinNein
Führte Ihr Betrieb im Berichtsjahr eineFührte Ihr Betrieb im Berichtsjahr eine
Tätigkeit gemässTätigkeit gemäss Anhang 1Anhang 1 aus?aus?
JaJa
22 Wurde im Berichtsjahr derWurde im Berichtsjahr der
NeinNein
Kapazitätsschwellenwert gemässKapazitätsschwellenwert gemäss
Anhang 1Anhang 1 überschritten?überschritten?
JaJa JaJa JaJa
33 44 55 Transfer von Schad-Transfer von Schad- SchadstofffreisetzungSchadstofffreisetzung Transfer von AbfällenTransfer von Abfällen stoffen in Abwasserstoffen in Abwasser in Luft, Wasser oderin Luft, Wasser oder Wurden im BerichtsjahrWurden im Berichtsjahr
BodenBoden Wurden im BerichtsjahrWurden im Berichtsjahr
mehr als 2 t gefährlichermehr als 2 t gefährlicher
Wurden im Berichtsjahr inWurden im Berichtsjahr in Schadstoffe aus demSchadstoffe aus dem
Abfall (Verordnung überAbfall (Verordnung über Anhang 2Anhang 2 festgelegtefestgelegte Betrieb hinaus in Abwasser,Betrieb hinaus in Abwasser,
den Verkehr mit Abfällenden Verkehr mit Abfällen
Schadstoffe in Luft,Schadstoffe in Luft, das zur Abwasser-das zur Abwasser-
(VeVa) vom 22.6.2005)(VeVa) vom 22.6.2005) Wasser oder Boden inWasser oder Boden in behandlung bestimmt ist, inbehandlung bestimmt ist, in
oder mehr als 2000 toder mehr als 2000 t Mengen freigesetzt, dieMengen freigesetzt, die Mengen transferiert, die dieMengen transferiert, die die
andere Abfälle aus demandere Abfälle aus dem
die Schwellenwertedie Schwellenwerte festgelegtenfestgelegten
Betrieb hinausBetrieb hinaus überschreiten?überschreiten? Schwellenwerte für WasserSchwellenwerte für Wasser
transferiert?transferiert?
inin Anhang 2Anhang 2 übersteigen?übersteigen?
NeinNein NeinNein NeinNein
JaJa JaJa JaJa
Der Betrieb ist meldepflichtig.Der Betrieb ist meldepflichtig.
Artikel 5 Inhalt der Meldung
Absatz 1: Ist ein Betrieb nach Artikel 4 meldepflichtig, so muss seine Meldung die in Absatz
1 Buchstabe a-g aufgeführten Informationen enthalten:
a. Angaben zur Identifikation des Betriebs, seines Standorts sowie der Spezifikation seiner
Anlagen nach Anhang 1;.
b. Angaben zur verantwortlichen Person, sei es die Eigentümerin oder die Person, die den
Betrieb tatsächlich führt;
c. Die Menge des im vorangegangenen Kalenderjahr freigesetzten Schadstoffs an die
einzelnen Medien (Luft, Wasser, Boden). Zur Identifikation ist die Nummer und Name des
Schadstoffs gemäss erster und dritter Spalte des Anhangs 2 anzugeben. Zu der
meldepflichtigen Menge gehört sowohl die Freisetzung von Schadstoffen in die Umwelt
durch den Normalbetrieb wie auch durch ausserordentliche Ereignisse, sei es durch
Verschütten, Emittieren, Einleiten, Verpressen, Beseitigen oder Verkippen.
Ausserordentliche Ereignisse sind beispielsweise Freisetzungen bei Unfällen,
Unterhaltsarbeiten oder Fehlfunktionen von Anlagen.
9/15 267/2006-01825/06/50/03/F165-0482