Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/124: Öffentliches Register über die Freisetzung von Schadstoffen · 15 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: F165-0482

Abb. 2: Das folgende Ablaufschema ermöglicht, zu entscheiden, ob ein Betrieb

meldepflichtig ist:

11 Betroffene BranchenBetroffene Branchen

NeinNein

Führte Ihr Betrieb im Berichtsjahr eineFührte Ihr Betrieb im Berichtsjahr eine

Tätigkeit gemässTätigkeit gemäss Anhang 1Anhang 1 aus?aus?

JaJa

22 Wurde im Berichtsjahr derWurde im Berichtsjahr der

NeinNein

Kapazitätsschwellenwert gemässKapazitätsschwellenwert gemäss

Anhang 1Anhang 1 überschritten?überschritten?

JaJa JaJa JaJa

33 44 55 Transfer von Schad-Transfer von Schad- SchadstofffreisetzungSchadstofffreisetzung Transfer von AbfällenTransfer von Abfällen stoffen in Abwasserstoffen in Abwasser in Luft, Wasser oderin Luft, Wasser oder Wurden im BerichtsjahrWurden im Berichtsjahr

BodenBoden Wurden im BerichtsjahrWurden im Berichtsjahr

mehr als 2 t gefährlichermehr als 2 t gefährlicher

Wurden im Berichtsjahr inWurden im Berichtsjahr in Schadstoffe aus demSchadstoffe aus dem

Abfall (Verordnung überAbfall (Verordnung über Anhang 2Anhang 2 festgelegtefestgelegte Betrieb hinaus in Abwasser,Betrieb hinaus in Abwasser,

den Verkehr mit Abfällenden Verkehr mit Abfällen

Schadstoffe in Luft,Schadstoffe in Luft, das zur Abwasser-das zur Abwasser-

(VeVa) vom 22.6.2005)(VeVa) vom 22.6.2005) Wasser oder Boden inWasser oder Boden in behandlung bestimmt ist, inbehandlung bestimmt ist, in

oder mehr als 2000 toder mehr als 2000 t Mengen freigesetzt, dieMengen freigesetzt, die Mengen transferiert, die dieMengen transferiert, die die

andere Abfälle aus demandere Abfälle aus dem

die Schwellenwertedie Schwellenwerte festgelegtenfestgelegten

Betrieb hinausBetrieb hinaus überschreiten?überschreiten? Schwellenwerte für WasserSchwellenwerte für Wasser

transferiert?transferiert?

inin Anhang 2Anhang 2 übersteigen?übersteigen?

NeinNein NeinNein NeinNein

JaJa JaJa JaJa

Der Betrieb ist meldepflichtig.Der Betrieb ist meldepflichtig.

Artikel 5 Inhalt der Meldung

Absatz 1: Ist ein Betrieb nach Artikel 4 meldepflichtig, so muss seine Meldung die in Absatz

1 Buchstabe a-g aufgeführten Informationen enthalten:

a. Angaben zur Identifikation des Betriebs, seines Standorts sowie der Spezifikation seiner

Anlagen nach Anhang 1;.

b. Angaben zur verantwortlichen Person, sei es die Eigentümerin oder die Person, die den

Betrieb tatsächlich führt;

c. Die Menge des im vorangegangenen Kalenderjahr freigesetzten Schadstoffs an die

einzelnen Medien (Luft, Wasser, Boden). Zur Identifikation ist die Nummer und Name des

Schadstoffs gemäss erster und dritter Spalte des Anhangs 2 anzugeben. Zu der

meldepflichtigen Menge gehört sowohl die Freisetzung von Schadstoffen in die Umwelt

durch den Normalbetrieb wie auch durch ausserordentliche Ereignisse, sei es durch

Verschütten, Emittieren, Einleiten, Verpressen, Beseitigen oder Verkippen.

Ausserordentliche Ereignisse sind beispielsweise Freisetzungen bei Unfällen,

Unterhaltsarbeiten oder Fehlfunktionen von Anlagen.

9/15 267/2006-01825/06/50/03/F165-0482