Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/124: Öffentliches Register über die Freisetzung von Schadstoffen · 15 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: F165-0482

a. jährlich die im vorangegangenen Kalenderjahr von den Betrieben gemeldeten Informationen auf die öffentliche Datenbank überträgt, und

b. periodisch, d.h. jeweils nach einer neuen Erhebung, die Informationen aus diffusen Quellen in das PRTR überträgt.

Artikel 8 Information der Öffentlichkeit

Absatz 1: Das PRTR steht der Öffentlichkeit über das Internet zur Verfügung. In Ausnahmefällen sind die Daten (gegen Rechnungsstellung für den Aufwand) in schriftlicher Form erhältlich.

Die Veröffentlichung der neuen Daten auf dem Internet erfolgt so früh als möglich, spätestens aber neun Monate nach Ablauf des Meldedatums der Betriebe. Für das Berichtsjahr 2007 beispielsweise müssen die Betriebe ihre Angaben bis spätestens am 1. Juli 2008 gemeldet haben. Die anschliessende Überprüfung, allfällige Nachbesserung und Freischaltung der Daten erfolgt in den folgenden 9 Monaten, so dass spätestens am 1. April 2009 die Angaben für 2007 auf dem Internet öffentlich zugänglich sind.

Absatz 2: Alle Daten werden vom BAFU archiviert. Elektronisch bleiben sie während mindestens 10 Jahren nach der Veröffentlichung auf dem Internet verfügbar.

Absatz 3 und 4: Das BAFU stellt sicher, dass die Informationen des PRTR nach verschiedenen Kriterien abgefragt werden können.

Artikel 9 Vertraulichkeit

Absatz 1: Das öffentliche PRTR enthält keine vertraulichen Informationen. Alle von den Betrieben nach Artikel 5 Absatz 1 gemeldeten Daten gelten grundsätzlich als nicht vertraulich und können freigegeben werden; trifft dies für bestimmte Daten nicht zu, weil ein schutzwürdiges privates oder öffentliches Interesse der Veröffentlichung entgegensteht, so muss die Schutzwürdigkeit der Daten und ihre vertrauliche Behandlung von den Betrieben bei der Meldung verlangt und vom BAFU im Einzelfall geprüft werden (siehe Absätze 3 und 4).

Absatz 2: Als schutzwürdige private oder öffentliche Interessen gelten die in Artikel 7 des neuen Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung aufgeführten Interessen. Beispiele dafür sind:

a) hängige Gerichts- oder Verwaltungsverfahren. Mit diesem Kriterium soll sichergestellt werden, dass laufende Verfahren nicht gestört oder verunmöglicht werden.

b) Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden. Auch hier geht es darum laufende Abklärungen der Behörden nicht zu beeinträchtigen und Informationen vertraulich zu behandeln bis ein definitiver Entscheid gefällt ist.

c) Internationale Beziehungen, die Landesverteidigung oder die öffentliche Sicherheit.

d) Schutz der Persönlichkeit. Die Vertraulichkeit kann gewahrt bleiben, falls eine natürliche Person der öffentlichen Bekanntgabe der personenbezogenen Daten oder Akten nicht zugestimmt hat und sofern eine derartige Vertraulichkeit nach schweizerischem Recht vorgesehen ist.

e) Schutz des geistigen Eigentums.

12/15 267/2006-01825/06/50/03/F165-0482