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Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 17 Seiten
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d. die Gewährung von finanziellen Beiträgen und anderen Unterstützungsmassnahmen unter Vorbehalt der Budgetkompetenz der eidgenössischen Räte;
e. die Zusammenarbeit mit Nachbarstaaten im Bereich der Gaststaatpolitik.
3Er kann dem Departement die Befugnis übertragen:
a. befristete Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu gewähren;
b. nach Artikel 20 befristete finanzielle Beiträge zu gewähren, internationale Konferenzen in der Schweiz zu finanzieren und Sachleistungen für eine befristete Zeit zu erbringen;
c. die zuständigen Polizeibehörden beauftragen, zusätzliche Sicherheitsmassnahmen nach Artikel 20 Buchstabe f zu ergreifen.
Art. 26 Beilegung von privatrechtlichen Streitigkeiten bei Befreiung von der
Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung
Schliesst der Bundesrat ein Sitzabkommen mit einem institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 ab, so achtet er darauf, dass der Begünstigte geeignete Massnahmen ergreift zur zufrieden stellenden Beilegung von:
a. Mögliche Streitigkeiten aus Verträgen, in denen der institutionelle Begünstigte Partei sein könnte, und anderen möglichen privatrechtlichen Streitigkeiten;
b. Mögliche Streitigkeiten, in die Angestellte des institutionellen Begünstigten, die infolge ihrer dienstlichen Stellung Immunität geniessen, verwickelt sein könnten, sofern diese Immunität nicht aufgehoben wird.
Art. 27 Anhörung der Kantone
1Vor dem Abschluss eines unbefristeten Abkommens über Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen hört der Bundesrat den Kanton, in dem sich der Sitz des Begünstigten befindet, und die angrenzenden Kantone an.
2Sehen die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen Abweichungen vom Steuerrecht des Kantons vor, in dem sich der Sitz des Begünstigten befindet, so entscheidet der Bundesrat im Einvernehmen mit diesem Kanton.
Art. 28 Auskunft
Das Departement kann Personen, die ein besonderes Interesse nachweisen, Auskunft erteilen über:
a. die gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, ihren Umfang und die Begünstigten;
b. die gewährten finanziellen Beiträge und anderen Unterstützungsmassnahmen sowie über die Begünstigten.