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Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 17 Seiten

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a. zwischenstaatlichen Organisationen;

b. internationalen Institutionen;

c. quasizwischenstaatlichen Organisationen;

d. diplomatischen Missionen;

e. konsularischen Posten;

f. ständigen Missionen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen;

g. Sondermissionen;

h. internationalen Konferenzen;

i. Sekretariaten oder anderen durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetzten Organen;

j. unabhängigen Kommissionen;

k. internationalen Gerichtshöfen;

l. Schiedsgerichten;

m. anderen internationalen Organen.

2Er kann folgenden natürlichen Personen (begünstigte Personen) Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen gewähren:

a. Personen, die, ständig oder vorübergehend, in offizieller Eigenschaft für einen institutionellen Begünstigten nach Absatz 1 tätig sind;

b. Persönlichkeiten, die ein internationales Mandat ausüben;

c. Personen, die berechtigt sind, eine begünstigte Person nach Buchstabe a oder b zu begleiten, einschliesslich der privaten Hausangestellten.

2. Abschnitt: Inhalt, Geltungsbereich und Dauer

Art. 3 Inhalt

1Die Vorrechte und Immunitäten umfassen:

a. die Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten, Personen, Vermögenswerte, Archive, Schriftstücke, Korrespondenzen und des diplomatischen Kuriergepäcks;

b. die Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung;

c. die Befreiung von den direkten Steuern;

d. die Befreiung von den indirekten Steuern;

e. die Befreiung von Zöllen und anderen Einfuhrabgaben;

f. die freie Verfügung über Finanzmittel, Devisen, Bargeld und anderes bewegliches Vermögen;