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Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 17 Seiten
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a. zwischenstaatlichen Organisationen;
b. internationalen Institutionen;
c. quasizwischenstaatlichen Organisationen;
d. diplomatischen Missionen;
e. konsularischen Posten;
f. ständigen Missionen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen;
g. Sondermissionen;
h. internationalen Konferenzen;
i. Sekretariaten oder anderen durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetzten Organen;
j. unabhängigen Kommissionen;
k. internationalen Gerichtshöfen;
l. Schiedsgerichten;
m. anderen internationalen Organen.
2Er kann folgenden natürlichen Personen (begünstigte Personen) Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen gewähren:
a. Personen, die, ständig oder vorübergehend, in offizieller Eigenschaft für einen institutionellen Begünstigten nach Absatz 1 tätig sind;
b. Persönlichkeiten, die ein internationales Mandat ausüben;
c. Personen, die berechtigt sind, eine begünstigte Person nach Buchstabe a oder b zu begleiten, einschliesslich der privaten Hausangestellten.
2. Abschnitt: Inhalt, Geltungsbereich und Dauer
Art. 3 Inhalt
1Die Vorrechte und Immunitäten umfassen:
a. die Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten, Personen, Vermögenswerte, Archive, Schriftstücke, Korrespondenzen und des diplomatischen Kuriergepäcks;
b. die Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung;
c. die Befreiung von den direkten Steuern;
d. die Befreiung von den indirekten Steuern;
e. die Befreiung von Zöllen und anderen Einfuhrabgaben;
f. die freie Verfügung über Finanzmittel, Devisen, Bargeld und anderes bewegliches Vermögen;