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Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 17 Seiten
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13. Bundesgesetz vom 20. März 198133 über die Unfallversicherung
Art. 1a Abs. 2
2Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht ausdehnen auf Personen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen. Er kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für mitarbeitende Familienglieder, für unregelmässig Beschäftigte und für Personen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom ...34 mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind.
14. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198235
Art. 2a
Schweizer Angestellte eines institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom …36, der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniesst, können Beiträge bezahlen, sofern sie auf Grund eines Abkommens mit diesem Begünstigten nicht obligatorisch bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert sind.
33 SR 832.20
34 ...
35 SR 837.0
36 ...