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Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 17 Seiten
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voraus, dass die zuständigen Behörden die erforderlichen Bewilligungen, d.h. Baubewilligungen und sicherheitstechnische Bewilligungen, erteilt haben.
Art. 17 Begriffe
1Als Grundstückerwerb gilt jeder Erwerb eines Eigentums, eines Baurechts, eines Wohnrechts oder der Nutzniessung an einem Grundstück sowie der Erwerb anderer Rechte, die dem Erwerber eine eigentümerähnliche Stellung verschaffen, wie die langfristige Miete eines Grundstücks, wenn die Abreden den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs sprengen.
2Nutzungsänderungen sind einem Erwerb gleichgestellt.
3Als Grundstücke für dienstliche Zwecke gelten Gebäude oder Gebäudeteile und das anliegende Gelände, die zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des institutionellen Begünstigten genutzt werden.
4. Kapitel: Finanzielle Beiträge und andere Unterstützungsmassnahmen
Art. 18 Zwecke
Finanzielle Beiträge und andere Unterstützungsmassnahmen sollen insbesondere:
a. die Voraussetzungen für Aufenthalt, Arbeit, Integration und Sicherheit der Begünstigten nach Artikel 19 in der Schweiz verbessern;
b. die Bekanntheit der Schweiz als Gaststaat fördern;
c. Schweizer Kandidaturen im Hinblick auf die Sitznahme von Begünstigten nach Artikel 2 fördern;
d. Aktivitäten im Bereich der Gaststaatpolitik fördern.
Art. 19 Begünstigte
In den Genuss von finanziellen Beiträgen und anderen Unterstützungsmassnahmen können kommen:
a. Begünstigte nach Artikel 2;
b. internationale Nichtregierungsorganisationen (5. Kap.);
c. Vereine und Stiftungen, deren Aktivitäten den Zwecken nach Artikel 18 dienen.
Art. 20 Formen
Der Bund kann:
a. einmalige oder wiederkehrende finanzielle Beiträge gewähren;