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Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 17 Seiten
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g. die Kommunikations-, Bewegungs-, und Verkehrsfreiheit;
h. die Befreiung vom schweizerischen System der sozialen Sicherheit;
i. die Befreiung von den schweizerischen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen;
j. die Befreiung von allen öffentlichen Dienstleistungen und militärischen Auflagen und Pflichten jeder Art.
2Die Erleichterungen umfassen:
a. die Modalitäten der Zulassung zum Arbeitsmarkt für begünstigte Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und c;
b. das Recht, eine Nationalflagge und ein Staatswappen zu benützen;
c. das Recht, Passierscheine auszustellen und sie von den Schweizer Behörden als Reiseausweise anerkennen zu lassen;
d. die erleichterte Zulassung von Fahrzeugen.
3Der Bundesrat kann weitere Erleichterungen gewähren, die geringfügiger sind als diejenigen nach Absatz 2.
Art. 4 Geltungsbereich
1Der persönliche und der sachliche Geltungsbereich der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen werden von Fall zu Fall festgelegt unter Berücksichtigung:
a. des Völkerrechts, der internationalen Verpflichtungen der Schweiz und der internationalen Gepflogenheiten;
b. der Rechtsstellung des Begünstigten und der Bedeutung seiner Aufgaben im Rahmen der internationalen Beziehungen.
2Die Befreiung von den direkten Steuern kann alle Begünstigten nach Artikel 2 gewährt werden. Schweizer Staatsangehörigen nach Artikel 2 Absatz 2 wird sie jedoch nur gewährt, wenn der institutionelle Begünstigte, bei dem sie tätig sind, ein internes Besteuerungssystem eingeführt hat, sofern eine solche Voraussetzung gemäss Völkerrecht zulässig ist.
3Die Befreiung von den indirekten Steuern kann allen Begünstigten nach Artikel 2 gewährt werden. Begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 wird die Befreiung von der Mehrwert- und der Mineralölsteuer jedoch nur gewährt, wenn sie den Diplomatenstatus besitzen.
4Die Befreiung von Zöllen und anderen Einfuhrabgaben kann allen Begünstigten nach Artikel 2 gewährt werden.
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Der Bundesrat regelt, im Rahmen des völkerrechtlich Zulässigen, die Einreisebestimmungen in die Schweiz sowie die Aufenthalts- und Arbeitsbestimmungen der begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2.
Art. 5 Dauer
Die Dauer der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen kann befristet werden.