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Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 17 Seiten

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b. den institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1, entweder direkt oder über die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) in Genf zinslose, innerhalb von 50 Jahren rückzahlbare Baudarlehen gewähren;

c. internationale Konferenzen in der Schweiz finanzieren;

d. einmalige oder wiederkehrende Sachleistungen erbringen wie die Bereitstellung von Personal, Räumlichkeiten oder Material;

e. privatrechtliche Vereine oder Stiftungen gründen und sich an solchen beteiligen;

f. die zuständigen Polizeibehörden beauftragen, zusätzlich zu den im Rahmen der völkerrechtlichen Schutzpflichten der Schweiz getroffenen Massnahmen, wie sie das Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)2 vorsieht, weitere Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen.

Art. 21 Finanzierung

Die zur Umsetzung dieses Gesetzes erforderlichen finanziellen Mittel werden in den Voranschlag eingestellt. Bei Verpflichtungen, deren Finanzierung über ein Voranschlagsjahr hinaus geht, wird ein Verpflichtungskredit eingeholt.

Art. 22 Voraussetzungen, Verfahren und Modalitäten

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, das Verfahren und die Modalitäten für die Gewährung von finanziellen Beiträgen und anderen Unterstützungsmassnahmen.

5. Kapitel: Internationale Nichtregierungsorganisationen

Art. 23 Grundsätze

1Internationale Nichtregierungsorganisationen (INGO) lassen sich in der Schweiz gemäss Schweizer Recht nieder.

2Der Bund kann die Niederlassung oder die Tätigkeit einer INGO in der Schweiz im Rahmen des geltenden Rechts erleichtern. Er kann einer INGO die nach diesem Gesetz vorgesehenen finanziellen Beiträge oder anderen Unterstützungsmassnahmen gewähren.

3Die Erleichterungen umfassen bundesrechtliche Massnahmen, insbesondere die Befreiung von der Steuerpflicht gemäss Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über

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