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Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 17 Seiten

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die direkte Bundessteuer3 und die in der schweizerischen Gesetzgebung vorgesehene erleichterte Anstellung von ausländischem Personal.

Art. 24 Voraussetzungen für die Gewährung von Erleichterungen

Erleichterungen gemäss Artikel 23 können einer INGO gewährt werden, wenn:

a. sie die Rechtsform eines Vereins oder einer Stiftung nach Schweizer Recht besitzt;

b. ihre Mitglieder natürliche Personen mit verschiedenen Staatsangehörigkeiten oder juristische Personen nach dem nationalen Recht verschiedener Staaten sind;

c. sie in mehreren Staaten eine effektive Tätigkeit ausübt;

d. sie öffentliche oder gemeinnützige Zwecke im Sinne von Artikel 56 Buchstabe g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19904 über die direkte Bundessteuer verfolgt;

e. sie mit einer zwischenstaatlichen Organisation oder einer internationalen Institution zusammenarbeitet, beispielsweise indem sie bei einer solchen Organisation oder Institution Beobachterstatus besitzt;

f. ihre Anwesenheit in der Schweiz für die Schweiz von besonderem Interesse ist.

6. Kapitel: Befugnisse

Art. 25 Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen

sowie von finanziellen Beiträgen und anderen Unterstützungsmassnahmen

1Der Bundesrat:

a. gewährt die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen;

b. gewährt die finanziellen Beiträge und beschliesst die anderen Unterstützungsmassnahmen im Rahmen der bewilligten Kredite.

2Er kann völkerrechtliche Verträge abschliessen über:

a. die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen;

b. die steuerliche Behandlung von Begünstigten nach Artikel 2;

c. den sozialversicherungsrechtlichen Status der Schweizer Angestellten von institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1;

3 SR 642.11

4 SR 642.11