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Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 17 Seiten

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6. Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 199916

Art. 90 Abs. 2 Bst. a

2Er ist namentlich zuständig:

a. eine Entlastung von der Mehrwertsteuer für Begünstigte zu regeln, die gemäss Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom ...17 von der Steuerpflicht ausgenommen sind.

7. Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 199618

Art. 17 Abs. 1 Bst. g (neu) und h (neu)

1Von der Steuer befreit sind:

g. Waren für den ausschliesslich dienstlichen Gebrauch von institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom ...19, die von der Steuerpflicht ausgenommen sind;

h. Waren für den ausschliesslich persönlichen Gebrauch von begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom ...20, die von der Steuerpflicht ausgenommen sind.

8. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199021 über die direkte Bundessteuer

Art. 15 Abs. 1

1Die von der Steuerpflicht ausgenommenen begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom ...22 werden insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht.

Art. 56 Bst. i

Von der Steuerpflicht sind befreit:

i. die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom ...23.

16 SR 641.20

17 ...

18 SR 641.61

19 ...

20 ...

21 SR 642.11

22 ...

23 ...