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Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 17 Seiten
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6. Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 199916
Art. 90 Abs. 2 Bst. a
2Er ist namentlich zuständig:
a. eine Entlastung von der Mehrwertsteuer für Begünstigte zu regeln, die gemäss Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom ...17 von der Steuerpflicht ausgenommen sind.
7. Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 199618
Art. 17 Abs. 1 Bst. g (neu) und h (neu)
1Von der Steuer befreit sind:
g. Waren für den ausschliesslich dienstlichen Gebrauch von institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom ...19, die von der Steuerpflicht ausgenommen sind;
h. Waren für den ausschliesslich persönlichen Gebrauch von begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom ...20, die von der Steuerpflicht ausgenommen sind.
8. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199021 über die direkte Bundessteuer
Art. 15 Abs. 1
1Die von der Steuerpflicht ausgenommenen begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom ...22 werden insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht.
Art. 56 Bst. i
Von der Steuerpflicht sind befreit:
i. die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom ...23.
16 SR 641.20
17 ...
18 SR 641.61
19 ...
20 ...
21 SR 642.11
22 ...
23 ...