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Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 17 Seiten
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3. Abschnitt: Voraussetzungen für die Gewährung
Art. 6 Allgemeine Voraussetzungen
Ein institutioneller Begünstigter kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn:
a. er seinen Hauptsitz oder einen Zweigsitz in der Schweiz hat oder in der Schweiz tätig ist;
b. er einen nicht auf Gewinn ausgerichteten Zweck von internationalem Nutzen verfolgt;
c. er im Bereich der internationalen Beziehungen tätig ist;
d. seine Präsenz auf schweizerischem Gebiet für die Schweiz von besonderem Interesse ist.
Art. 7 Internationale Institutionen
Eine internationale Institution kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn sie:
a. über ähnliche Strukturen wie eine zwischenstaatliche Organisation verfügt;
b. staatliche Aufgaben wahrnimmt oder Aufgaben, die gewöhnlich einer zwischenstaatlichen Organisation übertragen werden;
c. innerhalb der internationalen Rechtsordnung internationale Anerkennung geniesst, namentlich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrags, einer Resolution einer zwischenstaatlichen Organisation oder eines von einer Staatengruppe verabschiedeten politischen Dokuments.
Art. 8 Quasizwischenstaatliche Organisationen
Eine quasizwischenstaatliche Organisation kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn:
a. ihre Mitglieder mehrheitlich Staaten sind, öffentlichrechtliche Organisationen oder Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben erfüllen;
b. sie über ähnliche Strukturen wie eine zwischenstaatliche Organisation verfügt;
c. sie in zwei oder mehr Staaten tätig ist.
Art. 9 Internationale Konferenzen
Eine internationale Konferenz kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn:
a. sie einberufen wird unter dem Patronat einer zwischenstaatlichen Organisation, einer internationalen Institution, einer quasizwischenstaatlichen Organisation, eines Sekretariats oder eines anderen durch einen völkerrechtlichen