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Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 17 Seiten

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Vertrag eingesetzten Organs, der Schweiz oder auf Initiative einer Staatengruppe;

b. die Teilnehmerinnen und Teilnehmer mehrheitlich Staaten, zwischenstaatliche Organisationen, internationale Institutionen, quasizwischenstaatliche Organisationen, Sekretariate oder andere durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetzte Organe vertreten.

Art. 10 Sekretariate oder andere durch einen völkerrechtlichen Vertrag

eingesetzte Organe

Ein Sekretariat oder ein anderes durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetztes Organ kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn seine Errichtung sich aus einem völkerrechtlichen Vertrag ableitet, der ihm im Hinblick auf die Umsetzung des Vertrags bestimmte Aufgaben zuweist.

Art. 11 Unabhängige Kommissionen

Eine unabhängige Kommission kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn:

a. ihre Legitimität auf einer Resolution einer zwischenstaatlichen Organisation oder einer internationalen Institution beruht oder wenn sie von einer Staatengruppe oder von der Schweiz beauftragt wurde;

b. sie innerhalb der internationalen Gemeinschaft breite politische und finanzielle Unterstützung geniesst;

c. sie den Auftrag hat, eine für die internationale Gemeinschaft wichtige Frage zu prüfen;

d. ihr Mandat befristet ist;

e. die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen wesentlich zur Erfüllung ihres Mandats beiträgt.

Art. 12 Internationale Gerichtshöfe

Ein internationaler Gerichtshof kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn er auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrags oder einer Resolution einer zwischenstaatlichen Organisation oder einer internationalen Institution errichtet wurde.

Art. 13 Schiedsgerichte

Ein Schiedsgericht kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn:

a. es in Anwendung einer Schiedsgerichtsklausel eines völkerrechtlichen Vertrags oder auf Grund einer Vereinbarung zwischen den Völkerrechtssubjekten errichtet wurde, die Parteien des Schiedsverfahrens sind;