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Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 17 Seiten
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Art. 29 Einhaltung der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen
1Der Bundesrat wacht über die Einhaltung der gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen und trifft die erforderlichen Massnahmen, wenn er einen wiederholten Missbrauch feststellt. Er kann gegebenenfalls die Abkommen kündigen oder die gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen entziehen.
2Er kann dem Departement die Befugnis übertragen, die einer begünstigten Person gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu entziehen.
Art. 30 Aussetzung, Entzug und Rückzahlung finanzieller Beiträge und
anderer Unterstützungsmassnahmen
Der Bundesrat oder, im Rahmen seiner Zuständigkeit, das Departement kann die Ausrichtung von finanziellen Beiträgen oder anderen Unterstützungsmassnahmen aussetzen oder einstellen oder bereits ausgerichtete Beiträge ganz oder teilweise zurückfordern, wenn der Begünstigte trotz Mahnung die vorgesehene Aufgabe nicht oder nur unvollständig oder mangelhaft erfüllt.
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 31 Ausführungsbestimmungen
1Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2Er kann die Kantone oder juristische Personen des Privatrechts zum Vollzug beiziehen.
3Er kann administrative Aufgaben im Bereich der Gaststaatpolitik juristischen Personen des Privatrechts übertragen.
Art. 32 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts sind im Anhang geregelt.
Art. 33 Übergangsbestimmungen
……
Art. 34 Referendum und Inkrafttreten
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.