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Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 17 Seiten
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b. die Parteien des Schiedsverfahrens nach Buchstabe a nachweisen, dass der Schweizer Sitz des Schiedsgerichts einem besonderem Bedürfnis entspricht.
Art. 14 Andere internationale Organe
Ein anderes internationales Organ kann ausnahmsweise in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn:
a. es für die Erfüllung von Aufgaben, die grundsätzlich einer zwischenstaatlichen Organisation, einer internationalen Institution oder Staaten obliegen, eng mit einer oder mehreren zwischenstaatlichen Organisationen oder internationalen Institutionen mit Sitz in der Schweiz oder mit Staaten zusammenarbeitet;
b. es in einem wichtigen Bereich der internationalen Beziehungen eine entscheidende Funktion erfüllt;
c. es international über einen hohen Bekanntheitsgrad verfügt;
d. die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen wesentlich zur Erfüllung seines Mandats beiträgt.
Art. 15 Persönlichkeiten, die ein internationales Mandat ausüben
Eine Persönlichkeit, die ein internationales Mandat ausübt, kann ausnahmsweise in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn:
a. sie ein Mandat ausübt, das ihr von einer zwischenstaatlichen Organisation, einer internationalen Institution oder einer Staatengruppe übertragen wurde;
b. sie eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt;
c. sie während der Dauer ihres Mandats in der Schweiz wohnhaft ist und zuvor nicht in der Schweiz niedergelassen war;
d. sie keine Erwerbstätigkeit ausübt;
e. ihr Aufenthalt in der Schweiz für die Erfüllung ihres internationalen Mandats erforderlich ist.
3. Kapitel: Erwerb von Grundstücken für dienstliche Zwecke
Art. 16 Erwerb von Grundstücken
1Institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 können für ihre dienstlichen Zwecke Grundstücke erwerben. Die Fläche muss dem Verwendungszweck des Grundstücks entsprechen.
2Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (Departement) stellt fest, dass der Erwerber ein institutioneller Begünstigter nach Artikel 2 Absatz 1 ist und dass der Erwerb dienstlichen Zwecken dient. Eine solche Feststellung setzt