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Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 17 Seiten
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Anhang
(Art. 30)
Änderung bisherigen Rechts
I
Folgende Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse werden aufgehoben:
1. Bundesbeschluss vom 30. September 19555 betreffend Vereinbarungen mit internationalen Organisationen über ihr rechtliches Statut in der Schweiz;
2. Bundesgesetz vom 5. Oktober 20016 über die Beteiligung und Finanzhilfe betreffend die Stiftung des Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondmuseums;
3. Bundesgesetz vom 23. Juni 20007 über die Finanzhilfen an die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) in Genf;
II
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 21. März 19978 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
Art. 5 Abs. 1 Bst. b
1Der Bundesrat nimmt die Leitung im Bereiche der inneren Sicherheit wahr, indem er:
b. ein Leitbild der Massnahmen erlässt zum Schutz der Bundesbehörden, der völkerrechtlich geschützten Personen und der nach Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom ...9 mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen Begünstigten.
2. Bundesgesetz vom 26. März 193110 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
Art. 25 Abs. 1 Bst. f
1Dem Bundesrat steht die Oberaufsicht über die Handhabung der fremdenpolizeilichen Vorschriften des Bundes zu. Er erlässt die zur Durchführung erforderlichen Vorschriften. Er ist insbesondere befugt, die folgenden Gegenstände zu regeln:
5 AS 1956 1137
6 AS 2002 1902
7 AS 2000 2979
8 SR 120
9 .....
10 SR 142.20