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Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 17 Seiten

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9. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199024 über die Harmonisierung der direk-

ten Steuern der Kantone und Gemeinden

Art. 4a (neu) Steuerbefreiung

Die auf Grund von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom ...25 gewährten steuerlichen Vorrechte bleiben vorbehalten.

Art. 23 Abs. 1 Bst. h

1Von der Steuerpflicht sind nur befreit:

h. die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom ...26.

10. Bundesgesetz vom 13. Oktober 196527 über die Verrechnungssteuer

Art. 28 Abs. 2

2Die gemäss dem Gaststaatgesetz vom ...28 von der Steuerpflicht ausgenommenen Begünstigten haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung nach gesetzlicher Vorschrift, Vertragsrecht oder Übung von der Entrichtung kantonaler Steuern auf Wertpapieren und Bankguthaben sowie auf dem Ertrag solcher Werte befreit waren.

11. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194629 über die Alters- und Hinterlasse-

nenversicherung

Art. 1a Abs. 4 Bst. b

4Der Versicherung können beitreten:

b. Schweizer Angestellte eines institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom …30, der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniesst, sofern sie nicht aufgrund eines Abkommens mit diesem Begünstigten obligatorisch in der Schweiz versichert sind;

12. Bundesgesetz vom 18. März 199431 über die Krankenversicherung

Art. 3 Abs. 2

2Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für Personen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom ...32 mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind.

24 SR 642.14

25 ...

26 ...

27 SR 642.21

28 ...

29 SR 831.10

30 ...

31 SR 832.10

32 ...