Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 42 Seiten

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Tätigkeit ausgebildete Person, die unter der Aufsicht einer Ärztin oder eines Arztes steht, durchgeführt wird.

2.1.4.18 Art. 28 Ausschluss von der Spende

Gewisse übertragbare Krankheiten und ein spezifisches Risikoverhalten der Spenderin oder des Spenders schliessen aus Sicherheitsgründen eine Spende aus. Die vorliegende Bestimmung führt die Kriterien auf, die zum Ausschluss von der Spende von Organen, Geweben und Zellen führen. Diese Ausschlusskriterien richten sich nach den Empfehlungen des "Guide sur la sécurité et l'assurance de qualité des organes, tissus et cellules" des Europarates (vgl. Anhang 1). Spendende Personen mit HIV, HBV und HCV oder mit Prionenerkrankungen stellen für die Empfängerin oder den Empfänger ein Infektionsrisiko dar und kommen daher für eine Spende von Organen, Geweben und Zellen nicht in Frage.

Aufgrund der Organknappheit und des durch Expertinnen und Experten als gering eingeschätzten Risikos für eine Infektion, dürfen unter bestimmten Bedingungen und präventiven Vorsichtsmassnahmen auch Organe, Gewebe oder Zellen von Spenderinnen oder Spendern mit positiven Markern für Hepatitisviren transplantiert werden. Die geltenden Ausnahmen werden in den Artikeln 31 und 32 beschrieben.

Auch Tollwut oder schwere systemische Infektionen bei der spendenden Person stellen ein Infektionsrisiko für die Empfängerin oder den Empfänger dar und sind deshalb Ausschlussgründe. Bei der Transplantation von Organen, Geweben und Zellen können auch Krebszellen von der spendenden Person zur empfangenden Person übertragen werden. Um die Übertragung einer Krebserkrankung bei der empfangenden Person zu verhindern, dürfen Personen mit bösartigen Neoplasien keine Organe, Gewebe oder Zellen spenden. Eine Ausnahme stellen einige primäre nicht metastasierenden Tumoren des Zentralnervensystems, das primäre Basalzellkarzinom der Haut und das Carcinoma in situ des Gebärmutterhalses dar. Diese Tumoren bilden keine Metastasen und sind auf einen Ort begrenzt. Es besteht also keine Gefahr, dass man metastasierende Krebszellen dieser Tumoren mitüberträgt (Abs. 1).

Nach Absatz 2 kann von einem Ausschluss abgesehen werden, wenn nach den Artikeln 31 und 32 trotz reaktivem Testergebnis eine Transplantation vorgenommen werden darf. Die dazu erforderlichen serologischen Konstellationen werden in den diesbezüglichen Erläuterungen dargelegt.

2.1.4.19 Art. 29 Testpflicht

Durch die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen können bekanntlich Infektionskrankheiten übertragen werden. Alle natürlichen Schranken (Haut, Schleimhäute, saures Milieu im Magen), die sonst zu überwinden wären, um einen Menschen zu infizieren, muss das Pathogen im Fall der Transplantation gar nicht erst passieren. Dazu kommt, dass sich ein Erreger ungestört einnisten und vermehren kann, wenn das Immunsystem durch die nach einer Transplantation einzunehmenden Immunosuppressiva unterdrückt wird. Soweit Tests vorhanden sind, müssen diese eingesetzt werden, um infizierte Spenderinnen oder Spender oder infizierte Organe, Gewebe oder Zellen zu identifizieren. Neben der sorgfältigen Auswahl der spendenden Person und einem allfälligen Ausschluss ist die Durchführung von serologischen Tests oder von Tests an Organen, Geweben oder Zellen eine weitere wichtige Massnahme zum Schutz der empfangenden Person. Die Tests sollen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durchgeführt werden (Abs. 1).