Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 42 Seiten
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der Spende von Geweben und Zellen erlaubt den Nachweis des HCV bereits eine bis drei Wochen nach der Infektion, d.h. mehrere Wochen vor dem Auftreten von Antikörpern. Das Risiko für die Übertragung von HCV kann somit stark reduziert werden.
- Andere übertragbare Krankheiten:
HTLV-1 ist das verantwortliche Agens für die Adulte T-Zell-Leukämie. Das Virus ist endemisch in Japan, der Karibik, Teilen von Afrika, dem Mittleren Osten, Südamerika, Melanesien und Papua-Neuguinea. Europa und die USA sind nicht-endemische Gebiete mit einer Prävalenz von deutlich unter einem Prozent. Die Übertragung des humanen T-Zell Leukämie-Virus (HTLV-1) mit der Leber und den Nieren einer positiven Spenderin oder eines positiven Spenders wurde im Jahr 2003 beschrieben. Alle drei empfangenden Personen entwickelten eine Myelopathie, die in einem Fall zu Paraplegie führte. Die pathogene Rolle von HTLV-2 ist unklar. HTLV-2 scheint keine hämatologische Erkrankung auszulösen, obwohl es in Zusammenhang mit verschiedenen hämatologischen Erkrankungen gefunden wird. Als Krankheitsmanifestationen von HTLV-2 werden verschiedene neurologische Erkrankungen diskutiert, obwohl der wissenschaftliche Beweis des kausalen Zusammenhanges mit HTLV-2 fehlt. HTLV-2 soll weiterhin mit HTLV-1 zusammen getestet werden, da seine pathogene Rolle noch unklar ist. Die Testung auf das Humane T-Zell Leukämie-Virus (HTLV-1 und 2) ist nur bei Spenderinnen und Spendern obligatorisch, die aus endemischen Gebieten kommen oder sich in endemischen Gebieten aufgehalten haben, da Infektionen mit dem HTLV-1 in der Schweiz selten sind.
Die in Anhang 4 unter Ziffer 1.4 aufgeführten Erreger können durch eine Transplantation übertragen werden und bei der Empfängerin oder beim Empfänger schwere Krankheitsverläufe auslösen. Dies ist unter anderem von der Art des Gewebes, vom Serostatus der empfangenden Person, von der Art und Intensität der immunosuppressiven Behandlung, von bakteriellen Infektionen sowie weiteren Faktoren abhängig. Aus diesem Grund müssen entsprechende Tests durchgeführt werden, wenn das Risiko einer Übertragung dieser Krankheitserreger besteht.
2.1.4.20 Art. 30 Testanforderungen bei Geweben und Zellen
Auch bei Gewebe- und Zellspenden müssen die Blutuntersuchungen auf dem neuesten Stand sein, um die Präsenz von übertragbaren Infektionskrankheiten oder eine Neuinfektion möglichst ausschliessen zu können. Um ein aussagekräftiges Testergebnis zu gewährleisten, müssen die Proben zur Durchführung der Tests unmittelbar vor oder unmittelbar nach der Entnahme der Gewebe oder Zellen gewonnen werden (Abs. 2).
Absatz 3 legt fest, dass bei lebenden spendenden Personen die Proben zum Zeitpunkt der Spende zu entnehmen sind, höchstens aber sieben Tage vorher oder nachher. Dies ist ein angemessener Zeitrahmen, der genügend Zeit für die Durchführung der Tests lässt und das Risiko einer Neuinfektion so gering wie möglich hält. Als weitere wichtige Massnahme muss bei lebenden Personen nach sechs Monaten eine weitere Probe entnommen und untersucht werden, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass alle Krankheitserreger inaktiviert wurden. Dadurch können Erkrankungen die sich bei der ersten Entnahme noch in der Inkubationsphase befanden, erfasst werden. Die Gewebe und Zellen dürfen erst transplantiert werden, wenn das Ergebnis des zweiten Tests eine Transplantation zulässt.
Bei der allogenen Transplantation von Blut-Stammzellen, die aus dem Knochenmark oder dem peripheren Blut stammen, werden die Proben innerhalb von 30 Tagen vor der Entnahme entnommen. Bei Blut-Stammzellen aus dem Nabelschnurblut sind der Frau die Proben innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt des Kindes zu entnehmen (Abs. 4 und 5). Die gleichen