Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 42 Seiten
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tensive Therapie durchzuführen, um eine Rezidivierung von Hepatitis C nach der Transplantation zu verhindern.
2. Von einer solchen Transplantation geht keine erhöhte Gefahr durch eine Steigerung der Kontagiosität oder Virulenz des Virus für Drittpersonen aus.
3. Die potenziellen, geringgradigen Nachteile für die Empfängerin oder den Empfänger werden aufgewogen durch die in vielen Fällen lebensrettende Wirkung der Transplantation.
- Bezüglich Hepatitis B:
Anhang 4 Ziffer 2.2 und 2.3 legt die Voraussetzungen fest, damit Organe mit reaktivem Testergebnis auf HBV transplantiert werden dürfen (vgl. auch die Erläuterungen zu Art. 29 Abs. 4). Zur Prävention der HBV-Reinfektion der Leber (bei vorbestehender Hepatitis B bei der empfangenden Person) kann eine passive Immunprophylaxe mit Hepatitis B Immunoglobulin eingeleitet werden und je nach Risikokonstellation mit antiviralen Substanzen über Jahre hinweg fortgesetzt werden. Damit stellt die HBV-Infektion der empfangenden Person keine Kontraindikation für eine Lebertransplantation mehr dar. Zur Prävention der HBV-Infektion der Leber bei der Empfängerin oder beim Empfänger sollte je nach serologischer Konstellation eine rechtzeitige aktive Impfung mit Induktion von protektiven anti-HBs Titern angestrebt werden. Im Hinblick auf die Organknappheit können unter präventiver Therapie Organe auch von spendenden Personen mit positiven HBV-Markern transplantiert werden, so die Leber von anti-HBc sowie von anti-HBc und anti-HBs positiven spendenden Personen, besonders wenn die Empfängerin oder der Empfänger anti-HBs und/oder anti-HBc positiv ist. Auch bei HBV-infizierten spendenden Personen anderer Organe, wie z.B. Niere oder Herz, ist peri- und posttransplantär eine Prävention der HBV-Infektion bei der Empfängerin oder beim Empfänger möglich. Bei spendenden und empfangenden Personen mit Hepatitis B Markern soll aber auf jeden Fall die Indikation zur Transplantation im Einzelfall analysiert werden und das postoperative Monitoring sowie die HBV-Reinfektions- oder Infektionsprophylaxe oder die antivirale Therapie im Detail diskutiert werden.
- Bezüglich anderer Krankheitserreger:
Bei einem reaktiven Testergebnis auf andere Krankheitserreger, wie beispielsweise auf das Cytomegalie-Virus, Treponema pallidum, Epstein-Barr-Virus, Toxoplasma gondii, Herpes-simplex-Virus und Herpes Zoster-Virus (vgl. Anhang 4 Ziff. 1.4), dürfen Organe nur transplantiert werden, wenn nach dem Stand von Wissenschaft und Technik Massnahmen zur Verminderung des Risikos einer Infektion getroffen werden und die empfangende Person über das potenzielle Gesundheitsrisiko informiert worden ist und ihre Zustimmung schriftlich erteilt hat (Abs. 3 und 4).
2.1.4.22 Art. 32 Vorgehen bei reaktivem Testergebnis bei Geweben und Zellen
Gewebe oder Zellen von Spenderinnen und Spendern, bei denen das Testergebnis auf HIV, HBV oder HCV reaktiv ist, dürfen nicht transplantiert werden (Abs. 1). Denn auch die Transplantation von Geweben und Zellen birgt das Risiko in sich, dass diese Viren übertragen werden und bei der Empfängerin oder beim Empfänger zu einer Erkrankung führen. Es ist auch zu beachten, dass die Transplantation von Geweben und Zellen, abgesehen von der Transplantation von Blut-Stammzellen, in der Regel nicht lebensrettend ist.