Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/55: Verordnung über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (ZEMIS), ZEMIS-Verordnung · 20 Seiten
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Resultate der Anhörung zum Entwurf der ZEMIS-Verordnung, 1. November 2005
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) ist der Meinung, in Absatz 1 Buchstabe n sollten die Begriffe "Verschwinden" und "Wiederauftauchen" definiert werden, da verschiedene Konsequenzen damit verbunden seien.
Migrationsbehörden:
Die VKM vermisst in der Aufzählung von Absatz 1 Meldungen im Zusammenhang mit dem Grenzgängerstatut und begründet seine Forderung wie folgt: „... da seit dem 1. Juni 2004 die Grenzgänger im Wochenaufenthalt in der Schweiz leben können, sind nicht nur die Arbeitgeber der Grenzgänger, sondern auch die Grenzgänger selbst verpflichtet, gewisse Meldungen vorzunehmen.“
Die in Absatz 1 Buchstabe b erwähnten "Saisonbewilligungen" sollten ihres Erachtens gestrichen werden, seien sie doch per 1. Juni 2002 durch EU-Kurzaufenthalts-
bewilligungen abgelöst worden.
In Absatz 1 Buchstabe c fragt sich die VKM, ob es hinsichtlich der Erfassung der Daten betreffend Berufe und Arbeitsplätze nicht angemessen wäre, die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung EG/EFTA gesondert zu behandeln, da ein Berufs- oder Stellenwechsel im Zusammenhang mit solchen Bewilligungen nicht mehr gemeldet werden müsse. Für EG-/EFTA-Bewilligungen fehle es nämlich den kantonalen und kommunalen Behörden an den notwendigen Informationen, um einen solchen Wechsel «unverzüglich zu melden».
Absatz 1 Buchstaben h-j: Diese Daten seien nicht bei den Ausländerbehörden, sondern direkt bei den zuständigen Stellen zu erheben.
Absatz 1 Buchstabe m: Das Meldeverfahren solle weiterhin von den Arbeitsmarktbehörden bewirtschaftet und entsprechend unter Absatz 2 dieser Bestimmung aufgeführt werden.
Absatz 1 Buchstabe o scheint der VKM sprachlich misslungen. Es frage sich zudem, ob tatsächlich nur Strafurteile des Asylbereichs gemeldet werden sollen.
Absatz 3: Diese Formulierung verkenne, dass auch immer mehr Fremdenpolizeibehörden für die Asylbetreuung zuständig seien. Daher sollte man die Formulierung nicht zu eng fassen und von den "kantonal und kommunal (für die Betreuung) zuständigen Behörden" sprechen.
Das Migrationsamt SO schlägt zu Absatz 3 vor, dass alle kantonalen und kommunalen Behörden das "Verschwinden" und "Wiederauftauchen" von Personen im Asylbereich dem BFM melden sollen.
Die Tripartite Kommission SG hält fest, dass die Regelungen in Absatz 1 Buchstabe m und Absatz 2 der im Kanton St. Gallen befolgten Praxis widersprechen. Die Meldung der entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Artikel 1 des Entsendegesetzes (SR 823.20) sowie der übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der selbständig Erwerbstätigen, die keine Kurzaufenthalts- oder Aufnahmebewilligung benötigen,
erfolge durch die kantonale Arbeitsmarktbehörde (konkret: durch das Amt für Wirtschaft). Die Erfassung der um eine Bewilligung ersuchenden Arbeitgeber erfolge durch das kantonale Ausländeramt.
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