Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/55: Verordnung über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (ZEMIS), ZEMIS-Verordnung · 20 Seiten
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Resultate der Anhörung zum Entwurf der ZEMIS-Verordnung, 1. November 2005
Die Bürgerrechtsbehörde OW erachtet vor dem Hintergrund der erhöhten Zahl der Gesuche und folglich umfangreicherer und anspruchsvollerer Verfahren den Zugriff auf ZE-MIS als zwingend notwendig.
Das Departement des Innern, SZ begrüsst es ausserordentlich, dass nebst den Bürgerrechtsbehörden auch die kantonalen und kommunalen Zivilstandsbehörden Zugriff auf ZEMIS erhalten.
Zivilstandsbehörden:
Der Schweizerische Verband für Zivilstandswesen begrüsst den neuen Zugriff auf die Stammdaten von Personen aus dem Ausländer- und Asylbereich für die kantonalen Zivilstandsbehörden; namentlich führt er ins Feld, dass nicht selten Ausländerinnen und Ausländer über ungenügende bzw. mangelhafte Zivilstandsdokumente und Ausweise verfügen, welche eine einwandfreie Beurkundung ins schweizerische Personenregister INFOSTAR verunmöglichen.
Hingegen bedauert der Verband, dass die Quelle der Stammdaten nicht im System ersichtlich ist. Er möchte deshalb auch in hinterlegte und eingescannte Dokumente Einsicht erhalten. Auf diese Weise wäre, wie er weiter ausführt, eine Überprüfung der Qualität der mit ZEMIS gelieferten Angaben für die beurkundende Person von Anfang an möglich: Im Abrufverfahren könnte man sowohl die Personendaten als auch ihre Quelle sorgfältig überprüfen und entsprechend gerecht würdigen bzw. verwenden. Dieses erweiterte Einsichtsrecht würde laut Verband für alle beteiligten Personen zu einer Zeitersparnis innerhalb der Arbeitsabläufe beitragen. Sollte dies nicht möglich sein, wünscht er die Erweiterung der Stammdaten um die Vor- und Familiennamen der Eltern.
Ferner wird auf die notwendige Unterscheidung zwischen "anderen amtlichen Namen" und "Namen gemäss schweizerischem Zivilstandsregister" im System ZEMIS aufmerksam gemacht. Oft werde nämlich festgestellt, dass die amtliche Namensführung (gemäss Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht, IPRG; SR 291) nicht mit jener des ausländischen Passes oder der Identitätskarte (gemäss ausländischem Heimatstaat)
übereinstimme.
Weiter stellt sich der Verband die Frage, ob eine Meldung an das BFM erfolgen sollte, wenn man davon Kenntnis erhalte, dass Angaben im ZEMIS nicht mit den vorgelegten Zivilstandsurkunden übereinstimmten.
Die Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst begrüsst den
Zugriff für kantonale und kommunale Zivilstandsbehörden auf Daten des Asyl- und Ausländerbereichs. Zudem ist sie überzeugt, mit dem Datenzugriff auf ZEMIS die Qualität der erhöht beweiskräftigen Personendaten in den Zivilstandsregistern und die Personenidentifikation im Ausländer- und Asylbereich optimieren zu können.
Der Schweizerische Verein Einwohnerkontrolle (SVEK) begrüsst es, dass auch die
kantonalen Steuerbehörden sowie die kantonalen und kommunalen Zivilstandsbehörden Zugriff auf ZEMIS erhalten werden. Dies entlaste die kommunalen Einwohnerkontrollen sowie auch die kantonalen Migrationsämter.
Behörden des Kantons VD (konsolidierte Stellungnahme)
Sie wünschen, dass die Lieferung von statistischen, nicht anonymisierten Daten durch das Bundesamt für Statistik in der Verordnung ausdrücklich geregelt wird.
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