Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/55: Verordnung über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (ZEMIS), ZEMIS-Verordnung · 20 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 11Fedlex · Ergebnisbericht
Resultate der Anhörung zum Entwurf der ZEMIS-Verordnung, 1. November 2005
Art. 7 Meldungen weiterer Stellen
(Art. 7 Abs. 1)
1 Folgende Stellen melden folgende Daten:
a. das Staatssekretariat des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), die schweizerischen Auslandvertretungen sowie die Missionen: die Personendaten nach den Weisungen des Bundesamtes für Migration (Bundesamt) im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa, soweit diese Personendaten für die Erfüllung der Aufgaben nach dem ANAG benötigt werden;
b. die Grenzposten: die Personendaten über Rückweisungen und die Erteilung von Ausnahmevisa nach den Weisungen des Bundesamtes;
c. die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone: die Listen von Ausländern und Ausländerinnen, bei denen eine vertiefte Prüfung von allfälligen Einreise- oder Aufenthaltsgesuchen erforderlich ist.
2 Das Bundesamt kann auch Meldungen über Ausländer und Ausländerinnen aufnehmen, die aus der Schweiz ausgereist oder deren Aufenthaltsort nicht bekannt ist und die ihren öffentlich-rechtlichen Pflichten oder ihren Alimentenverpflichtungen nicht nachkommen.
Die VKM kritisiert, die Bestimmung von Absatz 1 Buchstabe c sei unklar. Es sei davon auszugehen, dass nicht Listen, sondern die Personendaten der betroffenen Ausländer zu melden seien. Offen bleibe auch, unter welchen Voraussetzungen und Umständen hier gemeldet werden solle.
Art. 9 Daten über Beschwerden
(Art. 8)
Der Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und die Asylrekurskommission übermitteln dem Bundesamt regelmässig in elektronischer Form die Daten über den Eingang und die Erledigung von Beschwerden.
Die VKM hält fest, für die untere Instanz wäre – wie dies im erläuternden Bericht zu Recht erwähnt werde – ohne diese Information der Stand des Verfahrens nicht klar erkennbar und die Erstellung von Statistiken nicht möglich. Mit Rücksicht darauf sowie im Hinblick auf den Wortlaut von Artikel 6 wäre es daher angebracht, den Ausdruck «übermitteln … regelmässig» durch «melden … unverzüglich» zu ersetzen.
Art. 10 Daten des Ausländerbereichs
(Art. 9 Abs. 1)
Daten des Ausländerbereichs kann das Bundesamt folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:
a. den kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden, den kantonalen Polizei-, Arbeitsmarkt- und Bürgerrechtsbehörden: für ihre Aufgaben im Ausländerbereich sowie den kantonalen Polizeibehörden zur Personenidentifikation;
Seite 11