Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/55: Verordnung über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (ZEMIS), ZEMIS-Verordnung · 20 Seiten

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Resultate der Anhörung zum Entwurf der ZEMIS-Verordnung, 1. November 2005

Die VKM beantragt, es sollte präzisiert werden, dass das Bundesamt sämtliche Auskünfte aus dem ZEMIS erteilt.

Die SFH findet in Absatz 2 den Verweis auf Artikel 9 Absatz 2 Asylverordnung 3 (SR 142.314) nicht korrekt, da dort von der Einsicht für Privatpersonen in Personendaten die Rede sei. Im vorliegenden Artikel 16 Absatz 2 werde jedoch auch die ausnahmsweise Einsicht von Personendaten für die "ausländische Behörde" bewilligt; dies könne nicht befürwortet werden. Die SFH kritisiert an dieser Stelle auch Artikel 97 Asylgesetz- Revision, der die Meldung von Personendaten an die Herkunftsländer nach dem erstinstanzlichen Entscheid erlauben soll, aufs Schärfste, da nach ihrer Einschätzung Verwandte von Flüchtlingen dadurch gefährdet werden können.

Art. 19 Archivierung und Löschung

(Art. 17 Bst. c und d)

1 Daten, die nicht mehr benötigt werden, müssen archiviert oder gelöscht werden. Die Archivierung oder Löschung der Daten erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Bundesarchiv.

2 Das Bundesamt löscht die Personendaten im ZEMIS nach folgenden Regeln:

a. Im Falle einer Einbürgerung in der Schweiz werden die Daten zwei Jahre nach der Einbürgerung in die Schweiz gelöscht.

b. Bei einer Adoption wird der Name der Pflegeeltern durch den Namen des Kindes ersetzt, sobald dieser bekannt ist. Spätestens einen Monat nach Erhalt der Meldung über die Adoption werden alle Daten über das Pflegekind und die Pflegeeltern gelöscht.

c. Sofern für ein Pflege- oder Adoptivkind keine Anwesenheitsregelung erfolgt ist, werden die Daten des Einreiseentscheids für Pflege- und Adoptivkinder nach 26 Monaten gelöscht.

d. Im Todesfall werden die Daten fünf Jahre nach dem Tod gelöscht.

e. Im Falle einer Ausreise aus der Schweiz ohne nachfolgende Wiedereinreise werden die Daten 15 Jahre nach der Ausreise aus der Schweiz gelöscht.

f. Im Falle einer förmlichen Beendigung der Anwesenheit in der Schweiz werden die Daten 15 Jahre nach der Beendigung gelöscht.

g. Die Engagementsdaten nach Artikel 13 Buchstabe c und 20 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) werden nach zehn Jahren gelöscht.

h. Garantieerklärungen werden nach fünf Jahren gelöscht.

3 Für die Löschung der Daten nach Absatz 2 Buchstaben e und f gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:

a. Es sind keine Geschäftsvorfälle, wie namentlich Garantieerklärungen, Rückweisungen, Einreiseentscheide, meldepflichtige Arbeitseinsätze und Adressnachforschungen, vorhanden.

b. In den letzten fünf Jahren sind keine Mutationen im ZEMIS vorgenommen worden.

4 Bestand in einem Fall nach Absatz 2 Buchstaben e oder f eine Einreisesperre, so werden die Personendaten frühestens 5 Jahre nach Ablauf der Einreisesperre gelöscht.

5 Die elektronischen Dossiers des Ausländerbereichs werden nach Absprache mit der zuständigen Sachbearbeiterin oder dem zuständigen Sachbearbeiter wie folgt gelöscht:

a. fünf Jahre nach Löschung des Personenstatus,

b. fünf Jahre nach letzter Mutation, oder

c. fünf Jahre nach Ablauf einer allfälligen Einreisesperre.

6 Die elektronischen Dossiers des Asylbereichs und jene im Rahmen der Aufgaben nach dem BüG1 werden nur archiviert.

7 Die Einzelheiten der Archivierungs- und Löschkriterien sind im Bearbeitungsreglement detailliert geregelt.

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