Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/55: Verordnung über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (ZEMIS), ZEMIS-Verordnung · 20 Seiten
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Resultate der Anhörung zum Entwurf der ZEMIS-Verordnung, 1. November 2005
Art. 21 Statistik
1 Das Bundesamt erstellt, soweit es zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik periodisch Statistiken aufgrund der im ZEMIS erfassten Daten.
Diese Statistiken dürfen keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zulassen.
2 Es gibt den Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden die Statistiken ab, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem ANAG, AsylG, BüG, Freizügigkeitsabkommen EU und Freizügigkeitsabkommen EFTA benötigen.
3 Es veröffentlicht die wichtigsten Statistiken.
4 Es kann Behörden sowie privaten Personen und Organisationen auf Anfrage für ihre Bedürfnisse ergänzende Statistiken zur Verfügung stellen. Es kann für sie besondere statistische Auswertungen vornehmen.
5 Es wirkt bei der jährlichen eidgenössischen Statistik des Bevölkerungsstandes, bei der Migrationsstatistik und bei der Erwerbstätigenstatistik mit. Das Bundesamt liefert dem Bundesamt für Statistik (BFS) zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäss der Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes regelmässig Einzeldaten über Bestand und Bewegungen der im ZEMIS aufgeführten Ausländerinnen und Ausländer.
Migrationsbehörden:
Die VKM und das Migrationsamt SO beantragen, dass die kantonalen Migrationsbehörden selber Statistiken aus ZEMIS bezüglich den eigenen Kantonsdaten generieren können.
Arbeitsmarktbehörden:
VSAA (KIGA GR, Amt für Wirtschaft und Arbeit Zürich, Arbeitsamt Obwalden) / KIGA GL / Tripartite Kommission AI
Aufgrund der mit der Anwendung des aktuellen, nun durch das ZEMIS abzulösenden Informationssystems gemachten Erfahrungen richte sich die Erwartung in erster Linie auf die mit den Zugriffsrechten verbundenen detaillierten Nutzungsmöglichkeiten. Diese seien jedoch in der ZEMIS-Verordnung nicht ersichtlich.
Die Möglichkeit, anonymisierte Informationen über das Bundesamt für Statistik abzufragen, reiche für den Vollzug der flankierenden Massnahmen nicht aus. Die Vollzugsstellen der flankierenden Massnahmen mit den tripartiten Kommissionen seien darauf angewiesen, kurzfristig und gezielt Daten abfragen und auswerten zu können.
Namentlich benötige man Suchfunktionen und Auswertungsmöglichkeiten in Bezug auf die Entsendebetriebe und das Meldeverfahren, die einheimischen Betriebe und deren Melde- und Bewilligungsverfahren sowie die statistische Erfassung der Auswirkungen des freien Personenverkehrs auf den Arbeitsmarkt.
Die Tripartite Kommission FR und die Tripartite Kommission VD entnehmen diesem
Artikel, dass das BFM gewisse Statistiken erstellt und sie an die betroffenen Behörden weiterleitet. Die gegenwärtige, dem vorliegenden Artikel entsprechende diesbezügliche Praxis sei jedoch an ihre Grenzen gestossen. In der Tat könne die Notwendigkeit, im Zusammenhang mit entsandten Arbeitskräften jederzeit Zugriff auf aktualisierte Statistiken zu haben, durch periodische Lieferungen (z.B. monatlich, vierteljährlich oder jährlich) nicht abgedeckt werden.
Die beiden Kommissionen lassen weiter verlauten:
„Es wäre wünschenswert, dass Statistiken «online» verfügbar und jederzeit über ZEMIS abrufbar wären.“
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