Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/55: Verordnung über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (ZEMIS), ZEMIS-Verordnung · 20 Seiten

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Resultate der Anhörung zum Entwurf der ZEMIS-Verordnung, 1. November 2005

Die Behörden des Kantons VD (konsolidierte Stellungnahme) sind der Ansicht, die kantonalen Bürgerrechtsbehörden sollten ebenfalls Einsicht in die Asyldaten erhalten, da sie auch Dossiers von Personen aus dem Asylbereich bearbeiten.

5. Abschnitt: Bekanntgabe von Daten

Art. 14 Für planerische, wissenschaftliche und statistische Zwecke

1 Das Bundesamt kann anonymisierte in ZEMIS bearbeitete Personendaten bekannt geben:

a. schweizerischen Behörden sowie deren Planungsbeauftragten für planerische Zwecke;

b. schweizerischen Hochschulen und deren Instituten für wissenschaftliche Zwecke;

c. privaten Organisationen für planerische und wissenschaftliche Zwecke.

2 Ausnahmsweise können diesen Stellen auch nicht anonymisierte Personendaten bekannt gegeben werden. In einem solchen Falle macht das Bundesamt Auflagen zum Schutz der Persönlichkeit und legt in einem Vertrag namentlich fest:

a. wie die Personendaten verwendet werden dürfen;

b. wer Einsicht in die Personendaten nehmen darf;

c. wie die Personendaten zu sichern sind;

d. ob die Personendaten nach Gebrauch zurückzugeben oder zu vernichten sind.

Die VKM findet, da im 5. Abschnitt (Art. 13-16) die Bekanntgabe der Daten durch das Bundesamt Gegenstand der Regelung sei, wäre es angebracht, das Bundesamt im Abschnittstitel auch ausdrücklich zu erwähnen. Sie schlägt folgende Formulierung vor: "5. Abschnitt: Bekanntgabe von Daten durch das Bundesamt".

Weiter fordert die VKM, die Daten sollten den kantonalen Behörden auch für "planerische Zwecke" zur Verfügung gestellt werden.

Art. 16 An ausländische Behörden und Private

(Art. 14 und 15)

1 Das Bundesamt leitet Einzelfall-Anfragen ausländischer Behörden sowie privater Personen und Organisationen an die betroffene Person zur allfälligen Beantwortung weiter. Es macht sie darauf aufmerksam, dass sie nicht verpflichtet ist, die Anfrage zu beantworten und dass das Bundesamt die gewünschte Auskunft von sich aus nicht erteilen wird.

2 Es kann der ausländischen Behörde, der privaten Person oder Organisation Personendaten, namentlich Adresse und Art der Anwesenheitsbewilligung der betroffenen Person, ausnahmsweise bekannt geben, wenn die anfragende Behörde, Person oder Organisation glaubhaft macht, dass die betroffene Person die Auskunft verweigert hat, um die Durchsetzung von Rechtsansprüchen oder die Wahrnehmung anderer schutzwürdiger Interessen zu verwehren. Das Bundesamt gibt der betroffenen Person vorher Gelegenheit zur Stellungnahme, sofern dies möglich und zumutbar ist.

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