Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/55: Verordnung über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (ZEMIS), ZEMIS-Verordnung · 20 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 19Fedlex · Ergebnisbericht
Resultate der Anhörung zum Entwurf der ZEMIS-Verordnung, 1. November 2005
Art. 23 (Gebühren)
1 Private Personen und Organisationen schulden dem Bundesamt für Anfragen nach Artikel 16 Absatz 2 eine Gebühr von 20 Franken.
2 Eine kostendeckende Gebühr schuldet dem Bundesamt:
a. die private Person oder Organisation, wenn das Bundesamt ihr ergänzende Statistiken zur Verfügung stellt oder für sie besondere statistische Auswertungen vornimmt (Art. 21 Abs. 4);
b. die Behörde, private Person oder Organisation, wenn das Bundesamt für sie besondere statistische Auswertungen nach den Artikeln 14 und 21 Absatz 4 vornimmt und dies mit erheblichen Kosten oder besonders grossem Arbeitsaufwand verbunden ist.
3 Das Bundesamt kann die Gebühr ausnahmsweise ermässigen oder ganz darauf verzichten. Es regelt die Einzelheiten in einer Weisung.
4 Hat eine Person die unrichtige Erfassung ihrer Daten pflichtwidrig verursacht, so können ihr die Kosten für die Berichtigung bis maximal 1500 Franken in Rechnung gestellt werden.
5 Im Übrigen sind die allgemeinen Bestimmungen der Verordnung vom 20. Mai 19871 über die Gebühren zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Gebührenverordnung ANAG) anwendbar.
Die VKM fände es in Absatz 4 angebracht, hinsichtlich der «Person», welche die unrichtige Erfassung ihrer Daten pflichtwidrig verursacht, präziser zu sein. Es müsste, sagt sie, klar daraus hervorgehen, dass damit ausschliesslich die betroffene ausländische Person gemeint sei, allenfalls auch deren Arbeitgeber.
Das Migrationsamt SO schlägt zu Absatz 1 vor, die Gebühr entsprechend der Kostenentwicklung angemessen zu erhöhen. Der Zusatz von Absatz 4 wird sehr begrüsst.
Die Behörden des Kantons VD (konsolidierte Stellungnahme) möchten die Bestimmung von Absatz 2 Buchstabe b so interpretiert sehen, dass für kantonale Behörden (Ausländer-, Asyl- und Bürgerrechtsbehörden) nur ausnahmsweise eine Gebühr erhoben wird.
Anhang 1 - einzelne Datenfelder und Zugriffsrechte auf ZEMIS
Die Asylbehörde BE benötigt mehr Datenfelder für ihre gesetzlichen Aufgaben nach Artikel 80 Absatz 1 des Asylgesetzes (SR 142.31) sowie mit Rücksicht auf die Kostenerstattungspflicht des Bundes für Sozialhilfe für Flüchtlinge bis zum Tag, an dem sie eine Niederlassungsbewilligung erhalten oder einen Anspruch darauf haben (Art. 20 Abs. 3 AsylV; SR 142.312). Es handle sich dabei auch um Daten aus dem Ausländerbereich.
Die Asylbehörde NE wünscht auch für Migrationsbehörden einen Zugriff auf die Datenfelder "Geburtsort" und "Herkunftsort".
Für die KKPKS (Kantonspolizei Bern) entsprechen die Zugriffsrechte grundsätzlich den heutigen Möglichkeiten. Im AUPER sei es aber heute möglich, die Elternnamen abzufragen, was für Identitätsfeststellungen sehr dienlich, wenn nicht erforderlich ist. Dieses Zugriffsrecht fehle nun im ZEMIS. Es sei wichtig, bei Personenüberprüfungen die Identität einer Person auf Anhieb einwandfrei feststellen zu können. Denn nicht selten müssten betroffene Personen aufgrund fehlender Informationen sprich (Elternnamen) zur I-
Seite 19