Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/55: Verordnung über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (ZEMIS), ZEMIS-Verordnung · 20 Seiten
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Resultate der Anhörung zum Entwurf der ZEMIS-Verordnung, 1. November 2005
4.3 Bemerkungen zu den einzelnen Artikel
Art. 3 Struktur von ZEMIS
1 ZEMIS umfasst folgende Subsysteme:
a. ein System für die automatisierte Ausstellung und Kontrolle der Visa (EVA);
b. ein automatisiertes Personendossier- und Dokumentationssystem (eDossier).
2 Eine Suche im ZEMIS führt zu einer Online-Abfrage innerhalb der Datenbank RIPOL.
Das Migrationsamt SO fordert, die kantonalen Migrationsbehörden sollten nicht nur auf ihre eigenen elektronischen Dossiers, sondern auch auf diejenigen anderer Kantone Zugriff haben; dies würde dazu führen, dass man nicht jeweils die entsprechende Kantonsbehörde kontaktieren müsste, um zu erfahren, was in den elektronischen Dossiers im Einzelfall eingetragen sei.
Art. 6 Meldungen der kantonalen und kommunalen Behörden
(Art. 7 Abs. 1 und 4)
1 Die kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden melden unverzüglich:
a. die erstmaligen Aufenthaltsbewilligungen sowie deren Verlängerung, Änderung oder Widerruf;
b. die Umwandlungen von Saisonbewilligungen;
c. die Stellenantritte sowie die Stellen- und Berufswechsel im Kanton;
d. die Austrittsmeldungen der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen;
e. den Zu-, Um- und Wegzug von Ausländerinnen und Ausländern;
f. die neu erteilten Niederlassungsbewilligungen;
g. die Verlängerung der Kontrollfristen der Ausländerausweise von Niedergelassenen und die übrigen Daten in diesen Ausweisen;
h. die Geburten und die Todesfälle;
i. die Adoptionen;
j. die ordentlichen Einbürgerungen, die Bürgerrechtsfeststellungen und die Nichtigkeitserklärungen;
k. die Änderungen und die Berichtigungen der Personalien;
l. die Zusicherungen der Aufenthaltsbewilligung;
m. die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die selbständig Erwerbstätigen, die keine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung benötigen;
n. das Verschwinden sowie das Wiederauftauchen von Personen im Asylbereich;
o. die Dokumente in Zusammenhang eines strafrechtlichen Verfahrens, wie Polizeirapporte oder Strafurteile im Asylbereich.
2 Die kantonalen und kommunalen Arbeitsmarktbehörden melden laufend:
a. die Adressen der um eine Bewilligung ersuchenden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber;
b. die Entscheide über Bewilligungen.
3 Die kantonalen und kommunalen Sozialhilfebehörden melden laufend das Verschwinden sowie das Wiederauftauchen von Personen im Asylbereich.
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