Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/55: Verordnung über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (ZEMIS), ZEMIS-Verordnung · 20 Seiten

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Resultate der Anhörung zum Entwurf der ZEMIS-Verordnung, 1. November 2005

4.3 Bemerkungen zu den einzelnen Artikel

Art. 3 Struktur von ZEMIS

1 ZEMIS umfasst folgende Subsysteme:

a. ein System für die automatisierte Ausstellung und Kontrolle der Visa (EVA);

b. ein automatisiertes Personendossier- und Dokumentationssystem (eDossier).

2 Eine Suche im ZEMIS führt zu einer Online-Abfrage innerhalb der Datenbank RIPOL.

Das Migrationsamt SO fordert, die kantonalen Migrationsbehörden sollten nicht nur auf ihre eigenen elektronischen Dossiers, sondern auch auf diejenigen anderer Kantone Zugriff haben; dies würde dazu führen, dass man nicht jeweils die entsprechende Kantonsbehörde kontaktieren müsste, um zu erfahren, was in den elektronischen Dossiers im Einzelfall eingetragen sei.

Art. 6 Meldungen der kantonalen und kommunalen Behörden

(Art. 7 Abs. 1 und 4)

1 Die kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden melden unverzüglich:

a. die erstmaligen Aufenthaltsbewilligungen sowie deren Verlängerung, Änderung oder Widerruf;

b. die Umwandlungen von Saisonbewilligungen;

c. die Stellenantritte sowie die Stellen- und Berufswechsel im Kanton;

d. die Austrittsmeldungen der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen;

e. den Zu-, Um- und Wegzug von Ausländerinnen und Ausländern;

f. die neu erteilten Niederlassungsbewilligungen;

g. die Verlängerung der Kontrollfristen der Ausländerausweise von Niedergelassenen und die übrigen Daten in diesen Ausweisen;

h. die Geburten und die Todesfälle;

i. die Adoptionen;

j. die ordentlichen Einbürgerungen, die Bürgerrechtsfeststellungen und die Nichtigkeitserklärungen;

k. die Änderungen und die Berichtigungen der Personalien;

l. die Zusicherungen der Aufenthaltsbewilligung;

m. die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die selbständig Erwerbstätigen, die keine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung benötigen;

n. das Verschwinden sowie das Wiederauftauchen von Personen im Asylbereich;

o. die Dokumente in Zusammenhang eines strafrechtlichen Verfahrens, wie Polizeirapporte oder Strafurteile im Asylbereich.

2 Die kantonalen und kommunalen Arbeitsmarktbehörden melden laufend:

a. die Adressen der um eine Bewilligung ersuchenden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber;

b. die Entscheide über Bewilligungen.

3 Die kantonalen und kommunalen Sozialhilfebehörden melden laufend das Verschwinden sowie das Wiederauftauchen von Personen im Asylbereich.

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