Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/55: Verordnung über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (ZEMIS), ZEMIS-Verordnung · 20 Seiten
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Resultate der Anhörung zum Entwurf der ZEMIS-Verordnung, 1. November 2005
Die VKM hält es in Absatz 2 Buchstabe a in Anbetracht des Umstandes, dass eine Einbürgerung nach Artikel 41 des Bürgerrechtsgesetzes (SR 141.0) innerhalb von fünf Jahren nichtig erklärt werden kann, für angebracht, dass die Daten im ZEMIS nicht nur während zwei Jahren sichtbar sind, sondern während der für ein allfälliges Nichtigkeitsverfahren gesetzten fünfjährigen Frist.
Weiter stellt die VKM die folgenden Überlegungen an: Es genügt nicht, die Dossiers (d.h. die Daten im eDossier) nur gerade den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Einbürgerungsbereiches des BFM während unbeschränkter Zeit zur Verfügung zu stellen. Insbesondere die Kantone werden zur Personensuche mit Vorteil die ausgebaute (Phonetik-) Suche im ZEMIS benützen und dann anschliessend die entsprechende Person aus einer elektronischen Archivierung aufrufen. Dies hätte aufgrund der vorliegenden Bestimmung zur Folge, dass die Daten nur noch während zwei Jahren über das ZEMIS gefunden werden könnten. Für eine erfolgreiche Datensuche nach Ablauf von zwei Jahren über ZEMIS müssten bei diesen Personen die Kantone eine eigene Datenbank führen und diese Datenbank mit dem elektronischen Archiv verbinden. Dies wäre jedoch mit Kosten verbunden, die durch eine etwas längere Datenhaltung im ZEMIS ohne weiteres verhindert werden könnten.
Zu Absatz 2 Buchstabe h: Die Löschung von Garantieerklärungen nach fünf Jahren erfolge zu früh, da zivilrechtliche Forderungen, welche gestützt auf eine Garantieerklärung gegenüber dem Garanten geltend gemacht werden könnten, nach Artikel 127 des Obligationenrechts (OR; SR 220) erst nach zehn Jahren verjähren.
Zu Absatz 4: Diese Bestimmung nenne lediglich die Einreisesperren und die damit verbundene Löschung von Daten frühestens fünf Jahre nach Ablauf der Einreisesperre. Es sei eine analoge Regelung für fremdenpolizeiliche Ausweisungen nach Artikel 10 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) vorzusehen.
Zu Absatz 5 Buchstabe b: Statt fünf sollten fünfzehn Jahre vorgesehen werden, wie dies unter den Buchstaben e und f der Fall sei. Denn wenn z.B. jemand eine Aufenthaltsbewilligung von fünf Jahren erhalte und nach fünf Jahren und zwei Monaten die Verlängerung beantrage, könnte die Person im System eventuell bereits gelöscht sein.
Es sei nicht klar, wer unter dem "zuständigen Sachbearbeiter" gemeint sei (z.B. ein kantonaler Sachbearbeiter, welcher eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt hat?).
Das Migrationsamt SO wünscht eine Löschung der eingebürgerten Personen erst nach fünf Jahren, da nach Artikel 41 des Bürgerrechtsgesetzes (SR 141.0) die Einbürgerung innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden könne.
Das Migrationsamt GR wünscht die Löschung eingebürgerter Personen erst nach fünf Jahren (gemäss Art. 41 Bürgerrechtsgesetz; SR 141.0).
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