Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/55: Verordnung über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (ZEMIS), ZEMIS-Verordnung · 20 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 13Fedlex · Ergebnisbericht

Resultate der Anhörung zum Entwurf der ZEMIS-Verordnung, 1. November 2005

Art. 10a Daten des Asylbereichs

(Art. 9 Abs. 2)

Daten des Asylbereichs kann das Bundesamt folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:

a. den kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden, den kantonalen Polizei-, Sozialhilfebehörden

(Asyl- und Flüchtlingskoordinationsstellen) und Arbeitsmarktbehörden: für ihre Aufgaben im Asylbereich sowie den kantonalen Polizeibehörden zur Personenidentifikation;

b. folgenden Stellen des fedpol:

1. dem Dienst für Analyse und Prävention (DAP): ausschliesslich zur Prüfung von Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und für die Begutachtung der Asylunwürdigkeit nach Artikel 53 AsylG;

2. der für das Fahndungssystem RIPOL zuständigen Dienststelle: ausschliesslich zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit der Kontrolle der RIPOL-Erfassungen nach der RIPOL-Verordnung vom 19. Juni 1995,

3. den Dienststellen, welche für den Interpol Schriftverkehr zuständig sind, sowie der Einsatzzentrale: ausschliesslich zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit Aufgaben im Bereich des interkantonalen und internationalen polizeilichen Nachrichtenaustausches,

4. den zuständigen Dienststellen der Bundeskriminalpolizei: ausschliesslich zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit der Amtshilfe, sowie bei sicherheits- und gerichtspolizeilichen Ermittlungen, sowie im Bereich des interkantonalen und internationalen polizeilichen Nachrichtenaustausches,

5. dem Dienst Ausweisschriften und Nachforschungen nach vermissten Personen: ausschliesslich für Nachforschungen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Personen,

6. der für die Führung des AFIS zuständigen Dienststelle: ausschliesslich zur Personenidentifikation nach Artikel 99 AsylG;

7. dem zuständigen Dienst bei der Meldestelle Geldwäscherei: ausschliesslich zur Identifikation von Personen und zur Feststellung ihres Aufenthaltsstatus im Zusammenhang mit der gesetzlichen Aufgabe der Meldestelle im Kampf gegen Geldwäscherei, organisiertes Verbrechen und Terrorismusfinanzierung nach Artikel 23 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997;

c. der Abteilung Internationale Rechtshilfe des Bundesamtes für Justiz: im Zusammenhang mit Ver-

fahren der Internationalen Rechtshilfe nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG);

d. dem Beschwerdedienst des EJPD und der Schweizerischen Asylrekurskommission: für die Instruk-

tion der Beschwerden nach dem AsylG;

e. den Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden und dem Grenzwachtkorps: zur Durchführung der

Personenkontrolle und zur Erteilung von Ausnahmevisa;

f. der Eidgenössischen Finanzkontrolle: zur Wahrung der Finanzaufsicht;

g. der Zentralen Ausgleichsstelle: zur Abklärung von Leistungsgesuchen sowie zur Zuteilung und Ü-

berprüfung der AHV-Versichertennummer;

h. den kantonalen Steuerbehörden: für ihre Aufgaben bei der Erhebung der Quellensteuer;

i. den kantonalen und kommunalen Zivilstandsbehörden: ausschliesslich zur Personenidentifikation

im Zusammenhang von Zivilstandsereignissen und für die Vorbereitung von Eheschliessungen.

Für die VKM ist die Bezeichnung "Sozialhilfebehörden" irreführend; sie sei durch "Asyl- und Flüchtlingskoordinationsstellen" zu ersetzen. Zudem sollten die Daten im Asylbereich nicht bloss den kantonalen, sondern auch den kommunalen Polizeibehörden zugänglich gemacht werden.

Das Migrationsamt SO schlägt vor, diesen Artikel sowie Artikel 10 mit folgendem Wortlaut zu ergänzen: "Personendaten unbeteiligter Dritter dürfen in der Regel nicht zugänglich gemacht, in keinem Fall aber weiterbearbeitet werden" (siehe Art. 7 Abs. 3 ZAR- Verordnung; SR 142.215).

Seite 13