Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/55: Verordnung über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (ZEMIS), ZEMIS-Verordnung · 20 Seiten

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Resultate der Anhörung zum Entwurf der ZEMIS-Verordnung, 1. November 2005

b. folgenden Stellen im Bundesamt für Polizei (fedpol):

1. dem Dienst für Analyse und Prävention (DAP): ausschliesslich zur Prüfung von Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;

2. der für das Fahndungssystem RIPOL zuständigen Dienststelle: ausschliesslich zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit der Kontrolle der RIPOL-Erfassungen nach der RIPOL-Verordnung vom 19. Juni 1995,

3. den Dienststellen, welche für den Interpol Schriftverkehr zuständig sind, sowie der Einsatzzentrale: ausschliesslich zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit Aufgaben im Bereich des interkantonalen und internationalen polizeilichen Nachrichtenaustausches,

4. den zuständigen Dienststellen der Bundeskriminalpolizei: ausschliesslich zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit der Amtshilfe, sowie bei sicherheits- und gerichtspolizeilichen Ermittlungen, sowie im Bereich des interkantonalen und internationalen polizeilichen Nachrichtenaustausches,

5. dem Dienst Ausweisschriften und Nachforschungen nach vermissten Personen: ausschliesslich für Nachforschungen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Personen,

6. der für die Führung des AFIS zuständigen Dienststelle: ausschliesslich zur Personenidentifikation nach Artikel 22c Absatz 3 ANAG;

7. dem zuständigen Dienst bei der Meldestelle Geldwäscherei: ausschliesslich zur Identifikation von Personen und zur Feststellung ihres Aufenthaltsstatus im Zusammenhang mit der gesetzlichen Aufgabe der Meldestelle im Kampf gegen Geldwäscherei, organisiertes Verbrechen und Terrorismusfinanzierung nach Artikel 23 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997;

c. der Abteilung Internationale Rechtshilfe des Bundesamtes für Justiz: im Zusammenhang mit Ver-

fahren der Internationalen Rechtshilfe nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG);

d. dem Beschwerdedienst des EJPD und der Schweizerischen Asylrekurskommission: für die Instruk-

tion der Beschwerden nach dem ANAG;

e. den Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden und dem Grenzwachtkorps: zur Durchführung der

Personenkontrolle und zur Erteilung von Ausnahmevisa;

f. den schweizerischen Auslandvertretungen und Missionen: zur Prüfung der Visumgesuche und zur

Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich des Schweizer Bürgerrechts;

g. dem Staatssekretariat und der Politischen Direktion des EDA: zur Prüfung und zum Entscheid über

Visumgesuche im Zuständigkeitsbereich des Departements;

h. der Zentralen Ausgleichsstelle: zur Abklärung von Leistungsgesuchen sowie zur Zuteilung und Ü-

berprüfung der AHV-Versichertennummer;

i. den kantonalen Steuerbehörden: für ihre Aufgaben bei der Erhebung der Quellensteuer;

j. den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die

Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Kontrollorgane vorgesehenen tripartiten Kommissionen: für deren Aufgaben nach Artikel 11 der Verordnung vom 21. Mai 2003 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;

k. den kantonalen und kommunalen Zivilstandsbehörden: ausschliesslich zur Personenidentifikation

im Zusammenhang von Zivilstandsereignissen und für die Vorbereitung von Eheschliessungen.

Die VKM bemerkt, es werde an verschiedenen Stellen des Verordnungsentwurfs einen Zugriff zum Zweck der Personenidentifikation gewährt (z.B. der Polizei, den Zivilstandsämtern). Sie geht davon aus, dass an diesen Stellen die Information über den Stand eines Verfahrens miteingeschlossen ist (vgl. Kommentar zu Art. 10a Bst. b Ziff. 3).

Das Migrationsamt SO begrüsst die neuen Zugriffe für die kantonalen Steuerbehörden und insbesondere die Zivilstandsämter.

Die Behörden des Kantons VD (konsolidierte Stellungnahme) geben kritisch zu bedenken, der Zugriff für die kantonalen Steuerbehörden sollte sich nicht nur auf den Zweck der Quellensteuer beziehen.

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