Vorlage FMG

Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 22 Seiten

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Fernmeldegesetz (FMG)

c. der räumlichen Ausdehnung; und

d. der zeitlichen Nutzung.

3 Kann eine Frequenz gleichzeitig für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen wie für die Übertragung anderer Informationen genutzt werden, so wird für letztere anteilsmässig eine Konzessionsgebühr erhoben.

4 Werden die Funkkonzessionen im Versteigerungsverfahren vergeben, so entspricht die Konzessionsgebühr dem angebotenen Betrag abzüglich der Verwaltungsgebühr für die Ausschreibung und die Erteilung der Funkkonzession. Die Konzessionsbehörde kann ein Mindestangebot festlegen.

5 Sofern keine Fernmeldedienste erbracht werden, kann der Bundesrat nach Massgabe einer rationellen Frequenznutzung von der Funkkonzessionsgebühr befreien:

a. Behörden sowie öffentlichrechtliche Körperschaften und Anstalten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, sofern sie das Frequenzspektrum nur für Aufgaben nutzen, die ausschliesslich ihnen zur Erfüllung übertragen wurden;

b. Unternehmen des öffentlichen Verkehrs;

c. diplomatische Vertretungen, ständige Missionen, konsularische Posten und intergouvernementale Organisationen;

d. private Körperschaften, soweit sie öffentliche Interessen im Auftrag von Bund, Kanton oder Gemeinden wahrnehmen.

Art. 40 Verwaltungsgebühren

1 Die zuständige Behörde erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Leistungen, insbesondere für:

a. die Registrierung der Anbieterinnen von Fernmeldediensten und die Aufsicht über sie;

b. die Entscheidung über den Zugang, die Bereitstellung von Verzeichnissen, die Interoperabilität, die Mietleitungen und die Mitbenutzung von Anlagen;

c. die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten;

d. die Erteilung, Aufsicht, Änderung und Aufhebung von Grundversorgungs- und Funkkonzessionen;

e. die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten;

f. die Verwaltung, die Zuteilung und den Widerruf von Adressierungselementen;

g. die Anmeldung und Kontrolle von Fernmeldeanlagen.

2 Betrifft eine Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 Fernmeldedienste oder Funkkonzessionen, die ganz oder teilweise der Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen dienen, so kann die Behörde der beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit