Vorlage FMG
Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 22 Seiten
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Fernmeldegesetz (FMG)
c. der räumlichen Ausdehnung; und
d. der zeitlichen Nutzung.
3 Kann eine Frequenz gleichzeitig für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen wie für die Übertragung anderer Informationen genutzt werden, so wird für letztere anteilsmässig eine Konzessionsgebühr erhoben.
4 Werden die Funkkonzessionen im Versteigerungsverfahren vergeben, so entspricht die Konzessionsgebühr dem angebotenen Betrag abzüglich der Verwaltungsgebühr für die Ausschreibung und die Erteilung der Funkkonzession. Die Konzessionsbehörde kann ein Mindestangebot festlegen.
5 Sofern keine Fernmeldedienste erbracht werden, kann der Bundesrat nach Massgabe einer rationellen Frequenznutzung von der Funkkonzessionsgebühr befreien:
a. Behörden sowie öffentlichrechtliche Körperschaften und Anstalten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, sofern sie das Frequenzspektrum nur für Aufgaben nutzen, die ausschliesslich ihnen zur Erfüllung übertragen wurden;
b. Unternehmen des öffentlichen Verkehrs;
c. diplomatische Vertretungen, ständige Missionen, konsularische Posten und intergouvernementale Organisationen;
d. private Körperschaften, soweit sie öffentliche Interessen im Auftrag von Bund, Kanton oder Gemeinden wahrnehmen.
Art. 40 Verwaltungsgebühren
1 Die zuständige Behörde erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Leistungen, insbesondere für:
a. die Registrierung der Anbieterinnen von Fernmeldediensten und die Aufsicht über sie;
b. die Entscheidung über den Zugang, die Bereitstellung von Verzeichnissen, die Interoperabilität, die Mietleitungen und die Mitbenutzung von Anlagen;
c. die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten;
d. die Erteilung, Aufsicht, Änderung und Aufhebung von Grundversorgungs- und Funkkonzessionen;
e. die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten;
f. die Verwaltung, die Zuteilung und den Widerruf von Adressierungselementen;
g. die Anmeldung und Kontrolle von Fernmeldeanlagen.
2 Betrifft eine Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 Fernmeldedienste oder Funkkonzessionen, die ganz oder teilweise der Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen dienen, so kann die Behörde der beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit