Vorlage FMG
Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 22 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
Fernmeldegesetz (FMG)
eter. Kabelkanalisationen: unterirdische Rohre, in welche die Leitungen zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen eingezogen sind, einschliesslich der Zugangsschächte;
Art. 4 Meldepflicht
1 Wer einen Fernmeldedienst erbringt, muss dies dem Bundesamt für Kommunikation (Bundesamt) melden. Das Bundesamt registriert die gemeldeten Anbieterinnen von Fernmeldediensten.
2 Der Bundesrat kann insbesondere für Fernmeldedienste von geringer technischer und wirtschaftlicher Bedeutung Ausnahmen vorsehen.
3 Er regelt die Einzelheiten der Meldung sowie der regelmässigen Aktualisierung der Liste der Anbieterinnen von Fernmeldediensten.
Art. 5 Unternehmen ausländischen Rechts
Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann die Eidgenössische Kommunikationskommission (Kommission) nach ausländischem Recht organisierten Unternehmen die Erbringung von Fernmeldediensten in der Schweiz untersagen, wenn kein Gegenrecht gewährt wird.
Art. 63 Anforderungen an die Anbieterinnen von Fernmeldediensten
Wer einen Fernmeldedienst erbringt, muss:
a. über die notwendigen technischen Fähigkeiten verfügen;
b. das anwendbare Recht, namentlich dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen, einhalten;
c. die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhalten und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleisten;
d. eine angemessene Anzahl Lehrstellen anbieten.
Art. 7–10
Aufgehoben
Art. 114 Gewährung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen
1 Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und zu ihren Diensten gewähren:
3 Siehe auch Ziff. III Koordination mit dem Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (BBl 3580)
4 Siehe auch Ziff. III Koordination mit dem Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (BBl 3580)