Vorlage FMG
Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 22 Seiten
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Fernmeldegesetz (FMG)
b. das anwendbare Recht, namentlich dieses Gesetz, das Bundesgesetz vom 24. März 200611 über Radio und Fernsehen und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen, einhalten;
c. die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhalten und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleisten;
d. eine angemessene Anzahl Lehrstellen anbieten.
Art. 11 Gewährung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen
1 Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und zu ihren Diensten gewähren:
a. den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss;
b. während vier Jahren schnellen Bitstromzugang;
c. das Verrechnen von Teilnehmeranschlüssen des Festnetzes;
d. die Interkonnektion;
e. Mietleitungen;
f. den Zugang zu den Kabelkanalisationen, sofern diese über eine ausreichende Kapazität verfügen.
2 Sie müssen die Bedingungen und Preise für ihre einzelnen Zugangsdienstleistungen gesondert ausweisen.
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
4 Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem Bundesamt eine Kopie ihrer Vereinbarung über den Zugang zu. Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gewährt das Bundesamt Einsicht in die Vereinbarungen.
5 Keine Pflicht zum Zugang besteht für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen.
Art. 39 Konzessionsgebühren für Funkkonzessionen
1 Die Konzessionsbehörde erhebt für Funkkonzessionen eine Konzessionsgebühr. Keine Konzessionsgebühr wird erhoben auf Funkkonzessionen zur Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen nach den Bestimmungen des RTVG12.
2 Die Höhe der Funkkonzessionsgebühr bemisst sich nach:
a. dem zugeteilten Frequenzbereich, der Frequenzklasse und dem Wert der Frequenzen;
b. der zugeteilten Bandbreite;
11 SR …; AS … (BBl 2006 3587)
12 SR …; AS … (BBl 2006 3587)