Vorlage FMG

Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 22 Seiten

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Fernmeldegesetz (FMG)

Art. 397 Abs. 2 Bst. a und 3 erster Satz

2 Die Höhe der Funkkonzessionsgebühr bemisst sich nach:

a. dem zugeteilten Frequenzbereich, der Frequenzklasse und dem Wert der Frequenzen;

3 Werden die Funkkonzessionen im Versteigerungsverfahren vergeben, so entspricht die Konzessionsgebühr dem angebotenen Betrag abzüglich der Verwaltungsgebühr für die Ausschreibung und die Erteilung der Funkkonzession. …

Art. 408 Verwaltungsgebühren

1 Die zuständige Behörde erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen, insbesondere für:

a. die Registrierung der Anbieterinnen von Fernmeldediensten und die Aufsicht über sie;

b. die Entscheidung über den Zugang, die Bereitstellung von Verzeichnissen, die Interoperabilität, die Mietleitungen und die Mitbenutzung von Anlagen;

c. die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten;

d. die Erteilung, Aufsicht, Änderung und Aufhebung von Grundversorgungs- und Funkkonzessionen;

e. die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten;

f. die Verwaltung, die Zuteilung und den Widerruf von Adressierungselementen;

g. die Anmeldung und Kontrolle von Fernmeldeanlagen.

2 Wurden in Absatz 1 aufgeführte Tätigkeiten Dritten übertragen, so können diese verpflichtet werden, die Preise ihrer Dienste dem Bundesamt zur Genehmigung zu unterbreiten, insbesondere wenn für diese Dienste kein Wettbewerb besteht.

3 Das Departement kann Preisobergrenzen festlegen, namentlich wenn das Preisniveau auf einem bestimmten Markt auf Missbräuche schliessen lässt.

Art. 41 Sachüberschrift und Abs. 1

Festlegung und Erhebung der Abgaben

1 Der Bundesrat regelt die Abgabenerhebung; er legt die Einzelheiten der Finanzierung der Grundversorgung und die Funkkonzessionsgebühren fest.

7 Siehe auch Ziff. III Koordination mit dem Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (BBl 2006 3580)

8 Siehe auch Ziff. III Koordination mit dem Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (BBl 2006 3580)