Vorlage FMG

Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 22 Seiten

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Fernmeldegesetz (FMG)

3 Bündelt eine Anbieterin von Fernmeldediensten eigene Dienste mit Diensten eines durch sie beherrschten oder sie beherrschenden Drittunternehmens, so sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

Art. 12a Informationen über die Fernmeldedienste

1 Der Bundesrat verpflichtet die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die Transparenz der Preise für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu gewährleisten.

2 Er kann Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichten, Informationen über die Qualität der von ihnen angebotenen Fernmeldedienste zu veröffentlichen. Er regelt Inhalt und Form der Veröffentlichung.

3 Das Bundesamt kann die Bereitstellung von Informationen über Fernmeldedienste fördern.

Art. 12b Mehrwertdienste

1 Der Bundesrat regelt die Mehrwertdienste, um deren Missbrauch zu verhindern. Er legt insbesondere Preisobergrenzen fest, erlässt Vorschriften für die Preisbekanntgabe und schreibt, unter Beachtung internationaler Verpflichtungen, einen Sitz oder eine Niederlassung in der Schweiz vor.

2 Gebühren für Mehrwertdienste dürfen ab einem bestimmten Schwellenbetrag nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Benutzerinnen und Benutzer erhoben werden. Der Bundesrat legt diesen Betrag fest und erlässt Vorschriften, nach denen die Mehrwertdienste, die von Anbieterinnen von Fernmeldediensten zusammen mit den übrigen Dienstleistungen abgerechnet werden, auf Grund der Nummern als solche erkannt werden können.

Art. 12c Schlichtung

1 Das Bundesamt richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt Dritte damit. Bei Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten kann jede Partei die Schlichtungsstelle anrufen.

2 Wer die Schlichtungsstelle anruft, zahlt eine Behandlungsgebühr. Die Anbieterin von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten trägt die Verfahrenskosten abzüglich der Behandlungsgebühr.

3 Die Parteien sind durch den Schlichtungsentscheid nicht gebunden.

4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 12d Verzeichnisse

1 Die Verzeichnisse der Kundinnen und Kunden von Fernmeldediensten können veröffentlicht werden. Den Kundinnen und Kunden steht es frei, sich in diese Verzeichnisse eintragen zu lassen.

2 Der Bundesrat bestimmt den Mindestinhalt eines Eintrags.