Vorlage FMG

Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 22 Seiten

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Fernmeldegesetz (FMG)

Art. 60 Verwaltungssanktionen

1 Verstösst ein Unternehmen gegen anwendbares Recht, die Konzession oder eine rechtskräftige Verfügung, so kann es mit einem Betrag von bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet werden.

2 Verstösse werden vom Bundesamt untersucht. Es beurteilt die Fälle, die nicht im Zuständigkeitsbereich der Kommission nach Artikel 58 Absatz 4 liegen.

3 Bei der Bemessung der Sanktion berücksichtigt die zuständige Behörde insbesondere die Schwere des Verstosses und die finanziellen Verhältnisse des Unternehmens.

Art. 68a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. März 2006

1 Die beim Inkrafttreten der Änderung vom 24. März 2006 im Rahmen einer Fernmeldedienstkonzession angebotenen Dienste gelten als gemeldet im Sinne von Artikel 4 Absatz 1. Die Funkkonzessionen, die zu den aufgehobenen Fernmeldedienstekonzessionen gehören, bleiben gültig und übernehmen die mit diesen verbundenen Auflagen und Bedingungen.

2 Für die Grundversorgungskonzession nach altem Recht gelten bis zum Ablauf ihrer Dauer die bisherigen Bestimmungen.

II

Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

III

Koordination mit dem Bundesgesetz vom 24. März 200610 über Radio und

Fernsehen

Unabhängig davon, ob das vorliegende Gesetz oder das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen zuerst in Kraft tritt, lauten mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes oder bei gleichzeitigem Inkrafttreten die Artikel 6, 11, 39 und 40 des vorliegenden Gesetzes wie folgt:

Art. 6 Anforderungen an die Anbieterinnen von Fernmeldediensten

Wer einen Fernmeldedienst erbringt, muss:

a. über die notwendigen technischen Fähigkeiten verfügen;

10 BBl 2006 3587