Vorlage FMG

Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 22 Seiten

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Fernmeldegesetz (FMG)

Gliederungstitel vor Art. 20

3. Abschnitt: Aus der Erbringung bestimmter Dienste abgeleitete Pflichten

Art. 20 Zugang zum Notruf

Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung haben den Zugang zu den Notrufdiensten so einzurichten, dass der Standort der Anrufenden identifiziert werden kann.

Art. 21 Bereitstellung von Verzeichnissen

1 Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung führen ein Verzeichnis ihrer Kundinnen und Kunden.

2 Sie ermöglichen anderen Anbieterinnen von Fernmeldediensten oder von Diensten, die auf den Verzeichnisdaten basieren, den Zugang zum Mindestinhalt nach Artikel 12d Absatz 2; den elektronischen Zugang zum Mindestinhalt ermöglichen sie auch dann, wenn sie die Verzeichnisse nicht veröffentlicht haben.

3 Der Zugang ist nach internationalen Normen und auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen zu gewähren. Für die Streitbeilegung gelten die Artikel 11a und 11b.

Art. 21a Interoperabilität

1 Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung müssen die Kommunikationsfähigkeit zwischen allen Benutzerinnen und Benutzern dieser Dienste sicherstellen (Interoperabilität).

2 Der Bundesrat kann diese Verpflichtung auf andere Fernmeldedienste ausdehnen, die öffentlich zugänglich sind und ein verbreitetes Bedürfnis befriedigen. Er kann Schnittstellen für den Zugang zu den Diensten nach internationalen Normen vorschreiben. Das Bundesamt erlässt die nötigen technischen und administrativen Vorschriften.

3 Die zur Interoperabilität verpflichteten Anbieterinnen müssen die Interkonnektion auch anbieten, wenn sie nicht marktbeherrschend sind. Für Vereinbarungen und Verfügungen über die Interkonnektion gelten die Artikel 11 Absatz 4, 11a Absätze 1 und 3 sowie 11b. Der Bundesrat kann den zur Interoperabilität verpflichteten Anbieterinnen weitere Pflichten auferlegen.

Art. 21b Mietleitungen

Die Kommission kann Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichten, in bestimmten Gebieten Mietleitungen nach internationalen Normen zu kostenorientierten Preisen anzubieten. Sie veröffentlicht ihre Entscheidungen.