Vorlage FMG
Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 22 Seiten
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Fernmeldegesetz (FMG)
Gliederungstitel vor Art. 43
7. Kapitel: Fernmeldegeheimnis und Datenschutz
Art. 45 Abs. 2
2 Wer diese Daten zur Ermittlung missbräuchlich hergestellter Verbindungen oder unlauterer Massenwerbung benötigt, kann von der Anbieterin von Fernmeldediensten Auskunft über Namen und Adressen der anrufenden Anschlüsse verlangen.
Art. 45a Unlautere Massenwerbung
1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten bekämpfen die unlautere Massenwerbung (Art. 3 Bst. o des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 19869 gegen den unlauteren Wettbewerb).
2 Der Bundesrat kann die zur Bekämpfung geeigneten und erforderlichen Massnahmen bestimmen.
Art. 45b Standortdaten
Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen Standortdaten von Kundinnen und Kunden nur für die Fernmeldedienste und ihre Abrechnung bearbeiten; für andere Dienste dürfen sie sie nur bearbeiten, wenn sie vorher die Einwilligung der Kundinnen und Kunden eingeholt haben, oder in anonymisierter Form.
Art. 45c Daten auf fremden Geräten
Das Bearbeiten von Daten auf fremden Geräten durch fernmeldetechnische Übertragung ist nur erlaubt:
a. für die Fernmeldedienste und ihre Abrechnung; oder
b. wenn die Benutzerinnen und Benutzer über die Bearbeitung und ihren Zweck informiert und darauf hingewiesen werden, dass sie die Bearbeitung ablehnen können.
Art. 48a Sicherheit und Verfügbarkeit
Der Bundesrat kann für die Sicherheit und Verfügbarkeit der Fernmeldeinfrastrukturen und -dienste technische und administrative Vorschriften erlassen.
Art. 52 Abs. 1 Bst. a und c
1 Mit Haft oder mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer:
a. die Meldepflicht nach Artikel 4 verletzt;
c. Adressierungselemente ohne Zuteilung in Betrieb nimmt;
9 SR 241