Vorlage FMG

Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 22 Seiten

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Fernmeldegesetz (FMG)

Art. 16 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a, c und d

Umfang der Grundversorgung

1 Die Konzessionärin der Grundversorgung erbringt in ihrem Konzessionsgebiet auf dem jeweils aktuellen Stand der Technik und nachfrageorientiert einen oder mehrere der folgenden Dienste:

a. den öffentlichen Telefondienst, nämlich die fernmeldetechnische Sprachübertragung in Echtzeit, einschliesslich der fernmeldetechnischen Übertragung von Daten mit Datenraten, wie sie über die Übertragungswege für Sprache geleitet werden können, sowie den Anschluss und die Zusatzdienste;

c. Betrifft nur den französischen und italienischen Text

d. den Zugang zu den schweizerischen Verzeichnissen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am öffentlichen Telefondienst; der Bundesrat kann vorsehen, dass eine Grundversorgungskonzessionärin ein Verzeichnis aller Kundinnen und Kunden von Diensten der Grundversorgung führt (Universalverzeichnis);

Art. 18

Aufgehoben

Art. 19 Finanzielle Abgeltung

1 Zeigt sich vor der Konzessionserteilung, dass die Kosten für die Erbringung der Grundversorgung in einem bestimmten Gebiet trotz effizienter Betriebsführung nicht gedeckt werden können, so hat die Konzessionärin Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung.

2 Die Konzessionärin, die eine finanzielle Abgeltung erhält, muss dem Bundesamt jährlich alle für die Kostenevaluation und -kontrolle benötigten Informationen, insbesondere die Rechnungslegungs- und Finanzinformationen, geben.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 19a Übertragung und Änderung der Konzession

Für die Übertragung und die Änderung der Grundversorgungskonzession gelten die Artikel 24d und 24e.

Art. 19b Veröffentlichung durch das Bundesamt

Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, veröffentlicht das Bundesamt den Namen und die Adresse der Konzessionärin, den Konzessionsgegenstand sowie die Rechte und Pflichten aus der Konzession.