Vorlage FMG

Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 22 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 11Fedlex · Vorlage

Fernmeldegesetz (FMG)

3 Bei der Umsetzung von Absatz 2 berücksichtigt das Bundesamt die internationalen Normen; Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Staatssekretariats für Wirtschaft.

4 Hat der Bundesrat keine grundlegenden fernmeldetechnischen Anforderungen nach Absatz 1 festgelegt oder hat das Bundesamt diese nicht nach Absatz 2 konkretisiert, so muss die Person, die eine Fernmeldeanlage anbietet, in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, dafür sorgen, dass diese den anerkannten Regeln der Fernmeldetechnik entspricht. Als solche Regeln gelten in erster Linie die international harmonisierten technischen Normen. Wo solche fehlen, sind die technischen Spezifikationen des Bundesamtes und, soweit auch keine solchen bestehen, die nationalen Normen zu beachten.

5 Wenn Gründe der fernmeldetechnischen Sicherheit es erfordern, kann das Bundesamt vorschreiben, dass Fernmeldeanlagen nur an besonders befähigte Personen abgegeben werden dürfen. Es kann die Einzelheiten dieser Abgabe festlegen.

Art. 32 zweiter Satz

… Der Bundesrat kann Ausnahmen festlegen.

Art. 32a Fernmeldeanlagen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit

Der Bundesrat regelt das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, das Erstellen und das Betreiben von Fernmeldeanlagen, die von Behörden im Interesse der öffentlichen Sicherheit eingesetzt werden müssen.

Art. 34 Abs. 1bis und 1ter

1bis Stören mehrere Fernmeldeanlagen desselben Modells den Fernmeldeverkehr oder den Rundfunk, so kann das Bundesamt das Anbieten und das Inverkehrbringen des Modells einstweilig einschränken oder verbieten, auch wenn dieses den Vorschriften über das Anbieten und das Inverkehrbringen entspricht.

1ter Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen Polizei- und Strafvollzugsbehörden im Interesse der öffentlichen Sicherheit eine störende Fernmeldeanlage erstellen, in Betrieb nehmen oder betreiben können. Beeinträchtigen rechtmässige Störungen andere öffentliche Interessen oder Interessen Dritter übermässig, so wird Absatz 1 angewendet.

Art. 34a Datenbearbeitung und Amtshilfe

Die Artikel 13a und 13b über die Datenbearbeitung und die Amtshilfe sind auf die Artikel 31–34 anwendbar.

Art. 35 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 2 erster Satz, 3 und 4

Sachüberschrift betrifft nur den italienischen Text

1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch (wie Strassen, Fusswege, öffentliche Plätze, Flüsse, Seen sowie Ufer) sind verpflichtet, den