Vorlage FDV
Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 42 Seiten
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Verordnung über Fernmeldedienste AS ...
b. nationale Verbindungen zu Festnetzanschlüssen, verrechnet nach Anzahl Sekunden und aufgerundet auf die nächsten 10 Rappen: 7,5 Rappen pro Minute;
c. Zuschlag für die Benutzung einer öffentlichen Sprechstelle: 19 Rappen pro angebrochene Minute, ausschliesslich der Anrufe auf die Nummer 143 sowie an den Transkriptionsdienst, für die ein einmaliger Zuschlag von 50 Rappen (inkl. Mehrwertsteuer) pro Anruf verlangt wird;
d. Inanspruchnahme des Transkriptionsdienstes (Art. 15 Abs. 1 Bst. f), verrechnet nach Anzahl Sekunden und aufgerundet auf die nächsten 10 Rappen: 3,4 Rappen pro Minute.18
2 Die Preise für die nationalen Verbindungen von öffentlichen Sprechstellen zu Mobilfunkanschlüssen müssen dieselben sein wie für alle übrigen Kundinnen und Kunden des öffentlichen Telefondienstes. Der nach Anzahl Sekunden verrechnete Preis kann auf die nächsten 10 Rappen aufgerundet werden.19
3 Ist die Einführung eines nach der Verbindungsdauer berechneten Zuschlags für die Benutzung einer öffentlichen Sprechstelle nicht mit vertretbarem Aufwand technisch realisierbar, so kann ein einmaliger Zuschlag von 50 Rappen (inkl. Mehrwertsteuer) pro Anruf verlangt werden.20
4 Die Grundversorgungskonzessionärin meldet dem Bundesamt alle Änderungen ihrer Tarife mindestens 30 Tage vor deren Einführung.
Art. 24 Unbeglichene Rechnungen und Sicherheiten
1 Begleichen die Kundinnen oder Kunden ihre Rechnung für Dienste der Grundversorgung, die im Rahmen der Grundversorgungskonzession erbracht werden, nicht fristgemäss, so ist die Grundversorgungskonzessionärin verpflichtet, ihnen eine Mahnung zuzustellen, in der auf die zu gewärtigenden Massnahmen hingewiesen wird.
2 Wird die Rechnung begründet angefochten oder betrifft sie nicht Dienste der Grundversorgung, die im Rahmen der Grundversorgungskonzession erbracht werden, so ist die Grundversorgungskonzessionärin nicht berechtigt, die Anschlüsse zu sperren oder den Vertrag vor der Lösung des Streitfalles zu kündigen.
3 Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit der Kundin oder des Kunden kann die Grundversorgungskonzessionärin Sicherheiten verlangen, die zum Zinssatz von Sparkonten verzinst werden. Die Höhe dieser Sicherheiten darf die zur Deckung des
18 Neuer Wortlaut gemäss Änderungsentwurf der FDV betreffend die Grundversorgung. Diese Bestimmung tritt erst am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie ist nicht Gegenstand der vorliegenden Anhörung.
19 Neuer Wortlaut gemäss Änderungsentwurf der FDV betreffend die Grundversorgung. Diese Bestimmung tritt erst am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie ist nicht Gegenstand der vorliegenden Anhörung.
20 Neuer Wortlaut gemäss Änderungsentwurf der FDV betreffend die Grundversorgung. Diese Bestimmung tritt erst am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie ist nicht Gegenstand der vorliegenden Anhörung.