Vorlage FDV
Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 42 Seiten
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Verordnung über Fernmeldedienste AS ...
3 In ausserordentlichen Lagen bleibt die prioritäre Leitweglenkung des zivilen Fernmeldeverkehrs von Kundinnen und Kunden, die in solchen Lagen wichtige Aufgaben zu erfüllen haben, gemäss Artikel 89 vorbehalten.
4 Die Anbieterinnen von Satellitenmobilfunkdiensten der Grundversorgung, denen die Internationale Fernmeldeunion Adressierungselemente zugewiesen hat, müssen nur den unentgeltlichen Zugang zur Nummer 112 gewährleisten.
5 Soweit es die gewählte Technik zulässt, muss die Standortidentifikation der Anrufenden für die Nummern 112, 117, 118 und 144 online gewährleistet sein. Dies gilt auch für Kundinnen und Kunden, die auf einen Eintrag im öffentlichen Verzeichnis verzichtet haben. Auf Gesuch hin kann das Bundesamt weitere ausschliesslich für Notrufdienste der Polizei, der Feuerwehr sowie der Sanitäts- und Rettungsdienste bestimmte Nummern bezeichnen, bei denen diese Standortidentifikation zu garantieren ist. Es publiziert die Liste dieser Nummern.
6 Die Grundversorgungskonzessionärin betreibt, in Zusammenarbeit mit den übrigen Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung und zu Gunsten der Alarmzentralen, einen Dienst zur Standortidentifikation aller Kundinnen und Kunden von Diensten der Grundversorgung. Dieser Dienst muss auch für Alarmzentralen zugänglich sein, die nicht bei der Grundversorgungskonzessionärin angeschlossen sind. Bei mehreren Grundversorgungskonzessionärinnen kann die Konzessionsbehörde eine unter ihnen zum Betrieb des Dienstes zur Standortidentifikation verpflichten.
7 Die Zusammenarbeit zwischen der Grundversorgungskonzessionärin und den übrigen Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung richtet sich nach den in Artikel 52 festgelegten Grundsätzen der Kostenorientierung. Investitions- und Betriebskosten für das Anbieten der Standortidentifikation von Notrufen fallen zu Lasten der Anbieterinnen von Fernmeldediensten. Eine Umwälzung dieser Kosten auf die Alarmzentrale ist nicht zulässig.
8 Das Bundesamt kann Vorschriften für die Leitweglenkung und die Standortidentifikation der Notrufe erlassen.
Art. 29 Erhebung und Bereitstellung von Verzeichnisdaten der
Grundversorgung
1 Die Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung sind für die Erhebung der Verzeichnisdaten bei ihren Kundinnen und Kunden verantwortlich und allein berechtigt, diese Daten auf Verlangen der Kundin oder des Kunden zu ändern. Sie sind nicht verpflichtet, die Daten auf ihre Richtigkeit zu prüfen, müssen aber sicherstellen, dass sie den Angaben der Kundinnen und Kunden entsprechen. Sie können es ablehnen, einen Eintrag in das Verzeichnis aufzunehmen, der offensichtlich unrichtig ist oder einem rechtswidrigen Zweck dient, und sie können einen solchen Eintrag aus dem Verzeichnis entfernen.
2 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nach Absatz 1 sind verpflichtet, den Berechtigten gemäss Artikel 21 Absatz 2 und 3 FMG sowohl den Online-Zugang zu den Verzeichnisdaten ihrer Kundinnen und Kunden als auch die blockweise Übertragung der Daten mit der Option von mindestens täglichen Aktualisierungen