Vorlage FDV
Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 42 Seiten
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Verordnung über Fernmeldedienste AS ...
bereitzustellen. Dabei dürfen die Anbieterinnen einzig die durch die Bereitstellung der Daten entstandenen Kosten nach Massgabe von Artikel 52 in Rechnung stellen.
3 Für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Sinne der Absätze 1 und 2 können die Anbieterinnen gemäss Absatz 1 im Rahmen eines Vertragsverhältnisses Dritte beiziehen.
4 Wer Verzeichnisdaten nach Absatz 2 erhalten hat, muss deren Integrität wahren; er darf ihren Inhalt keinesfalls verändern.
5 Das Bundesamt erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften.
Art. 30 Interoperabilität
1Wer einen Dienst der Grundversorgung nach Artikel 15 anbietet, muss die Kommunikationsfähigkeit dieses Dienstes sicherstellen (Art. 21a Abs. 1 FMG). Die Anbieterin muss dabei direkt oder indirekt Interkonnektion gewähren. Es sind die folgenden Grundsätze zu beachten:
a. Basisangebot (Art. 51 Abs. 1, 2 und 4);
b. Bekanntgabe der technischen und kommerziellen Bedingungen gegenüber den um Interkonnektion nachfragenden Anbieterinnen (Art. 58);
c. Schnittstellen (Art. 53 Abs. 1, 2 und 3).
2Das Verfahren gemäss Art. 67 bis 71 ist auf Streitigkeiten über Interoperabilität analog anwendbar.
3Die Kommission legt die Bedingungen der Interkonnektion nach den markt- und branchenüblichen Grundsätzen fest.
Art. 31 Dienste für Hör- und Sehbehinderte
1 Die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben f und g erwähnten Dienste müssen unentgeltlich sein, unabhängig davon, ob sie den Hör- und Sehbehinderten von Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung selbst oder über den Zugang zu Diensten Dritter angeboten werden.
2 Die Verbindungsgebühren, die Hör- und Sehbehinderten im Rahmen dieser Dienste verrechnet werden, dürfen gegenüber den Tarifen, die bei den übrigen Kundinnen und Kunden zur Anwendung gelangen, nicht diskriminierend sein.
Art. 3221 Übermittlung der Gebühreninformationen
Das Bundesamt kann technische und administrative Vorschriften betreffend die Übermittlung derjenigen Informationen zwischen Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung erlassen, die zur Bekanntgabe der Gebühren an die Benutzerinnen und Benutzer (Gebühreninformation) erforderlich sind.
21 Neuer Wortlaut gemäss Änderungsentwurf der FDV betreffend die Grundversorgung. Diese Bestimmung tritt erst am 1. Januar 2008 in Kraft.