Vorlage FDV
Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 42 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 13Fedlex · Vorlage
Verordnung über Fernmeldedienste AS ...
4 Das Bundesamt kann ein externes Kontrollsystem vorsehen, um die von den Anbieterinnen gelieferten Daten auf ihre Richtigkeit zu prüfen.
5Bezahlt eine säumige Anbieterin die geschuldeten Beträge nicht innerhalb eines Jahres nach Feststellung der Zahlungsschwäche, werden diese auf die Nettogesamtkosten der auf diese Feststellung folgenden Periode vorgetragen. Die Zahlungsschwäche einer Anbieterin wird festgestellt, wenn sie die geschuldeten Beträge nicht innerhalb der in der Mahnung gesetzten Frist bezahlt. Mit dem Vortrag wird die Zahlungspflicht nicht aufgehoben. Nachträglich bezahlte Beträge werden überwiesen und von den Nettogesamtkosten der auf den Zahlungseingang folgenden Periode abgezogen.
6Anbieterinnen mit einem massgebenden jährlichen Umsatz (Abs. 1) von weniger als fünf Millionen Franken sind von der Abgabe befreit.
7Das Bundesamt erlässt administrative Vorschriften betreffend die Ermittlung des Umsatzes und die für die Kostenaufteilung erforderlichen Informationen.
Art. 27 Verwaltung des Finanzierungsmechanismus
1 Das Bundesamt verwaltet den Finanzierungsmechanismus. Zu diesem Zweck kann es technische und administrative Vorschriften erlassen.
2 Das Bundesamt veröffentlicht periodisch einen Bericht über die Finanzierung der Grundversorgung.
3 Die Kosten für die Verwaltung des Finanzierungsmechanismus werden durch die Abgaben zur Finanzierung der Grundversorgung gedeckt.
4. Kapitel: Aus der Erbringung bestimmter Dienste abgeleitete Pflichten
Art. 28 Notruf
1 Der Zugang zu den Notrufdiensten (Nummern 112, 117, 118, 143, 144 und 147) muss von jedem Telefonanschluss, einschliesslich öffentlicher Sprechstellen, gewährleistet sein. Der Zugang zu den Nummern 112, 117, 118, 144 und 147 muss unentgeltlich und ohne Benutzung eines Zahlungsmittels (Münzen oder Karten) möglich sein. Für die Nummer 143 können eine Pauschalgebühr von 20 Rappen sowie der Zuschlag nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c erhoben werden.
2 Solange bei der Sprachübermittlung über Internet-Protokoll die korrekte Leitweglenkung und Standortidentifikation technisch nicht für jeden Standort möglich ist, muss diese nur bei Anrufen von dem im Abonnementsvertrag bezeichneten Hauptstandort aus gewährleistet sein. Die Anbieterinnen stellen sicher, dass die Kundinnen und Kunden über diese Einschränkung informiert werden und deren Kenntnisnahme ausdrücklich bestätigen. Sie machen diese darauf aufmerksam, dass für Notrufe von anderen Standorten aus wenn immer möglich ein dazu geeigneteres Kommunikationsmittel verwendet werden soll.